Expertenforum - Lohnbuchhaltung

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  • 01
    Lohnbuchhaltung

    Guten Tag, eine Mitarbeiterin übt drei Beschäftigungenaus:


    1. SV-pflichtig Brutto € 900, StKl 4; Hauptbeschäftigung; Midijob

    2. SV-pflichtig Brutto € 906, StKl 6; Nebenbeschäftigung; Midijob

    3. Minijob, €350


    Nun meine Frage: ist es richtig, dass Beschäftigung 1+2 als Midijob abgerechnet werden darf? Der Minijob zählt nicht zu diesen beiden Beschäftigungen dazu?

    Danke und

    Freundliche Grüße

     

  • 02
    RE: Lohnbuchhaltung

    Guten Tag,
     
    werden mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, sind für die Prüfung des Anwendungsbereichs des Übergangsbereichs nur die Arbeitsentgelte zusammenzurechnen,
    die aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen erzielt werden (z. B. keine Berücksichtigung einer versicherungsfreien Beschäftigung als Beamter).
     
    Arbeitsentgelte aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen (§ 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV). Eine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte scheidet für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung damit auch in den Fällen aus, in denen der geringfügig entlohnt Beschäftigte der Rentenversicherungspflicht unterliegt.
     
    Entscheidend ist, dass die Arbeitsentgelte im Übergangsbereich von derzeit 556,01 bis 2.000 Euro/Monat liegen.

    Wir stimmen Ihnen zu, dass beide Midijobs mit den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs angerechnet werden können und der Minijob keine Berücksichtigung findet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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