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  • 01
    Lohnabrechnung von Wandergesellen

    Guten Tag!


    Wir haben erstmals Wandergesellen in der Lohnabrechnung. Der Wandergeselle war von Donnerstag bis Montag beschäftigt und soll 400 Euro erhalten. Ist eine Lohnabrechnung als Minijobber möglich bzw. was ist bei Wandergesellen zu beachten?


    Sofern ein ausländischer Wandergeselle beschäftigt wird, was wäre dann zu beachten? Was wäre zu beachten bei Abrechnung als Minijobber?


    Für Ihre Hilfe danken wir!

     

  • 02
    RE: Lohnabrechnung von Wandergesellen

    Guten Tag,
     
    für Wandergesellen besteht für die Beschäftigungszeiten Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Grundsätzlich erfolgt die Anmeldung mit der Personengruppe 101 und den Beitragsgruppen 3111 (wenn die Beschäftigungszeit auf weniger als 10 Wochen befristet ist).
    Eine kurzfristige und somit versicherungsfreie Beschäftigung nach § 8 Absatz 2 SGB IV sehen wir nicht, da die Wandergesellen als berufsmäßig Tätige zu beurteilen sind.
     
    Ein Minijob könnte ggf. vorliegen, es müssten aber alle geringfügigen Beschäftigungen im Kalendermonat addiert werden und die Entgeltgrenze von 556 Euro/Monat darf nicht überschritten werden.
     
    Ein ausländischer Wandergeselle ist nicht anders zu beurteilen als ein deutscher Wandergeselle. In der Sozialversicherung gilt das Territorialprinzip, dies bedeutet, dass das Recht des Beschäftigungsstaates Anwendung findet.
     
    Am ehesten kann man die Wandergesellen mit „unständig“ Beschäftigten vergleichen, deren Arbeitsverhältnisse vertraglich oder in der Natur der Sache auf weniger als eine Woche befristet sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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