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  • 01
    Leiterin

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich bitte um Unterstützung für folgenden Sachverhalt.


    Ich bin seit 01.12.25 Vollrentnerin. Ich arbeite Vollzeit weiter. Da ich schon länger über der Beitragsbemessungsgrenze bin, bin ich darum freiwilliges Mitglied bei der AOK.

    Ich habe einen Antrag auf Verzicht von der RV-Freiheit gestellt - diese wurde vom AG auch bewilligt.

    Ist es richtig, dass ich ab 1.12.25 mit der Beitragsgruppe 9121 und Personengruppe 119 gemeldet werden muss? Das System (Lexware) meldet bei diesem Schlüssel zurück: PG 119 ist nicht zulässig, verzichtet der AN auf die RV Freiheit muss man den Schlüssel 120 wählen. Wähle ich 120, dann kommt die Meldung: Personengruppe muss geändert werden wegen Erreichen der Regelaltersgrenze: Wo liegt der Fehler?

    Bei der KV und PV gibt es beim Schlüssel 0 mehrere Untergruppen: Ist hier die Untergruppe 9 freiw. Abzug/Zu Hälfte aus Entgelt und 1 freiw. Abzug/Zu. Hälfte aus Entgelt richtig?

    E-Mail: hpt.hand_in_hand@gmx.de


    Für Ihre Unterstützung wäre ich sehr dankbar.


    Mit freundlichen Grüßen


    R. M.

     

  • 02
    RE: Leiterin

    Guten Tag,
     
    bei einem Verzicht auf die Beitragsfreiheit als Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersrente ist in einer weitergehenden Beschäftigung der Beitragsgruppenschlüssel 3 1 2 1 und die Personengruppe 120 zu melden.
    Werden die Beiträge für eine freiwillige Versicherung im Firmenzahlerverfahren abgeführt ist abweichend in der KV der Schlüssel 9 zu melden.
     
    In Ihrem Sachverhalt lautet somit die korrekte Beitragsgruppe 9 1 2 1 und der Personengruppenschlüssel „120“
     
    Beschreibung der Personengruppe 120 - Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters in der Anlage 2 des gemeinsamen Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" in der Fassung vom 26.06.2024:
    Es handelt sich um Personen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen und auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Satz 2 SGB VI verzichten oder
    vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und in einer vor dem 01.01.2017 aufgenommenen Beschäftigung auf die weiterbestehende Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 9 Satz 2 SGB VI (Bestandsschutzregelung) verzichten. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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