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  • 01
    Leistungsorientierte Auszahlung nach Austritt_geringf. B.

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben einen Mitarbeiter, der bis einschl. 28.02.2025 auf geringf. Basis Beschäftigt war.

    Im Juli erfolgt nochmal eine Leistungsorientierte Auszahlung.


    1. Muss die Auszahlung dem Abrechnungsmonat 02.2025 zugeordnet werden oder steht der Auszahlung im Juli nichts im Wege


    2. Wie ist die Grenze zu berechnen:

    2 Monate x 556,00 € oder sind bei Auszahlung im Juli insgesamt 3 Monate (Januar, Februar und Juli) zugrunde zulegen, wo jeweils 556,00 € an max. Entgelt für die Berechnung der Grenze angesetzt werden kann


    Uns geht es zielgerichtet darum zu überprüfen, inwieweit die Grenze der geringf. B. mit Auszahlung der Einmalzahlung eingehalten wird.


    Besteht die Möglichkeit auf dieses Beispiel einzugehen?


    Besten Dank.

  • 02
    RE: Leistungsorientierte Auszahlung nach Austritt_geringf. B.

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,
     
    um in Ihrem Sachverhalt eine Stellungnahme abgeben zu können, bitten wir um Mitteilung, in welcher Höhe die „leistungsorientierte“ Einmalzahlung im Juli 2025 erfolgten soll ?
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Leistungsorientierte Auszahlung nach Austritt_geringf. B.

    Der Mitarbeiter hatte bis einschl. 28.02.2025 ein SVpflichtiges Entgelt in Höhe von 950,78 €.

    Die LOB Auszahlung beträgt im Juli 89,90 €.


    Die Grenze von 1.112,00 € werden in diesem Fall nicht überschritten, wenn ein Bemessungszeitraum von 2 Monate (01.01.2025 - 28.02.2025) zugrunde gelegt werden.


    Zählt der Auszahlungsmonat 07.2025 auch als ein Bemessungszeitraum, so dass die Grenze der geringf. B. auf Basis von 3 Monaten zu berechnen ist oder muss die Zuordnung der Auszahlung in den Abrechnungsmonat 02.2025 vorgenommen werden?


    Wie wäre die Fallkonstellation, wenn der Mitarbeiter eine LOB Auszahlung in Höhe von 350,00 € erhalten würde?

    -bei einem Bemessungszeitraum von 2 Monaten wäre die Grenze der geringf. B. überschritten oder wird der Abrechnungsmoant Juli auch noch für die Bemessungsgrundlage der Grenze herangezogen?

    -muss ich den MA im Abrechnungsmonat 02.2025 SVpflichtig abrechnen, wenn der Bemessungszeitraum von 2 Monaten ausschlaggebend ist?

     

  • 04
    RE: Leistungsorientierte Auszahlung nach Austritt_geringf. B.

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,
     
    bei der von Ihnen angesprochenen „leistungsorientierten“ Zahlung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, wird sie dem Monat der Auszahlung zugeordnet.
     
    Sofern ein Einmalbezug dagegen erst nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, erfolgt die Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist die leistungsorientierte Einmalzahlung, welche im Juli 2025 zur Auszahlung kommt, dem Beschäftigungszeitraum 01.01. – 28.02.2025 zuzuordnen.
    Somit ergibt sich eine „anteilige Jahresentgeltgrenze“ aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung von max. 1112,00 Euro (556,00 Euro x2 ) für die beiden Monate.
     
    Da nach Ihrer Schilderung das Gesamtentgelt für die Monate Januar und Februar 2025 950,78 Euro beträgt, ist noch „Luft“ bis zum Maximalbetrag in Höhe von 1112,00 Euro vorhanden. Unter Berücksichtigung der leistungsorientierten Zahlung in Höhe von 89,90 Euro ist die Beschäftigung weiterhin geringfügig entlohnt zu beurteilen.
     
    Die Gewährung einer leistungsorientierten Einmalzahlung in Höhe von 350,00 Euro, die zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, ist in dem Monat der Auszahlung als gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu werten und steht trotz Überschreitung der Jahresentgeltgrenze dem Fortbestand einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, sofern diese zusammen mit dem laufendem Arbeitsentgelt für den Kalendermonat das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist mit dem Abgabegrund „54“ gesondert zu melden, wenn für das laufende Kalenderjahr keine weitere Meldung (Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung) zu erstatten ist, die folgende Meldung innerhalb des laufenden Kalenderjahres kein laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt enthält oder zwischenzeitlich Veränderungen in den Beitragsgruppen eingetreten sind (hier: 01.07.-31.07.2025). Dieser zu meldende Kalendermonat einer Sondermeldung mit Grund „54“ erhöht nicht die „anteilige Jahresentgeltgrenze“ im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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