Expertenforum - Lebensmittel-Sammelbestellung mit Weiterberechnung an Arbeitnehmer

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  • 01
    Lebensmittel-Sammelbestellung mit Weiterberechnung an Arbeitnehmer

    Guten Tag,

    unser Mandant macht gelegentlich eine Sammelbestellung bei einem externen Lebensmittelgroßhändler. An dieser Sammelbestellung können sich auch die Mitarbeiter beteiligen. Diese erhalten dann die Ware sowie eine Rechnung von unserem Mandanten mit Mehrwertsteuer, die sie an unseren Mandanten dann überweisen bzw. bezahlen. (Es handelt sich um Kleinstbeträge für z.B. ein Päckchen Haferflocken, Kekse, Brötchen oder Reinigungsartikel.)

    Meine Frage: liegt hier ggf. ein geldwerter Vorteil vor (Differenz zum marktüblichen Wert), muss hier etwas im Lohnkonto aufgezeichnet werden? Oder ist mit Rechnungsstellung und Bezahlung der Waren alles abgegolten?

    Viele Grüße

  • 02
    RE: Lebensmittel-Sammelbestellung mit Weiterberechnung an Arbeitnehmer


    Hallo Wöckma,


    zum Arbeitsentgelt zählen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV auch Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis, „gleichgültig ob, sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden“. Diese Definition führt dazu, dass - ähnlich wie im Steuerrecht – grundsätzlich auch Zuwendungen Dritter dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Deshalb zählen zu den beitragspflichtigen „Zahlungen von Dritten“ insbesondere Rabatte und Preisnachlässe, die der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang erhält.

    Nach der Rechtsprechung ist bei Rabatten allerdings nicht generell ein geldwerter und damit beitragspflichtiger Vorteil anzunehmen. In diesem Zusammenhang wurde entschieden, dass Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, nur dann dem Arbeitslohn zuzurechnen sind, wenn sie sich für den Arbeitnehmer „als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber“ darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.

    Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitsentgelt dagegen in der Regel aus. Arbeitsentgelt liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird.

    Es spricht dafür, dass Preisvorteile zum Arbeitsentgelt gehören, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat.

    Da in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung auf der Entscheidung der Finanzbehörde basiert, wäre hier zunächst vordergründig die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamts zu erfragen.


    Aufgrund der Komplexität des Themas empfehlen wir Ihnen, das zuständige Finanzamt und die (jeweils) betroffene Krankenkasse zu kontaktieren, um von diesen eine steuerrechtliche bzw. beitragsrechtliche Klärung herbeiführen zu lassen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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