Hallo,
unsere Beschäftigte begann am 01.02.2022 mit der Altersteilzeit Arbeitsphase. Am 01.03.2022 erkrankte sie und ist bis mindestens Dezember 2022 arbeitsunfähig erkrankt. In der Meldung zur Ermittlung des Krankengeldes (EEL Meldegrund 01) hatte unser System die drei Monate vor Beginn der Erkrankung gemeldet, da in allen drei Monaten auch unständige Bezügebestandteile gezahlt wurden, so dass in allen drei Monaten das Entgelt vom vereinbarten Entgelt abweicht. Das Krankengeld wurde nun aus dem Durchschnitt dieser drei Monate ermittelt.
Nun erhielten wir die Information, dass durch die Altersteilzeitvereinbarung ab 01.02.2022 nur der Februar hätte gemeldet werden dürfen und unsere Beschäftigte viel zu viel Krankengeld erhalten habe, da nicht der Durchschnitt der drei Monate vor Beginn der Erkrankung, sondern nur der Altersteilzeitmonat vor Beginn der Erkrankung für die Ermittlung des Krankengeldes relevant sei.
Ich würde unserer Beschäftigten gern den Sachverhalt erläutern, finde jedoch keine Rechtsgrundlage, warum in diesem Fall kein Durchschnitt aus den letzten drei Monaten vor Beginn der Erkrankung genommen wird. Können Sie mir bitte bestätigen, dass das Krankengeld neu berechnet werden muss und mir eventuell eine Rechtsgrundlage nennen?
Vielen Dank und freundliche Grüße