Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

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  • 01
    Langzeiterkrankung Minijobber

    Guten Tag,

    wir beschäftigen einen Minijobber, welcher über mehrere Monate hinweg wegen derselben Erkrankung krank geschrieben ist.

    Wir haben den Lohn zu Gunsten des Mitarbeiters ab dem 42. Tag nicht gekürzt.

    Hat dies Auswirkungen auf den AAG U1-Erstattungsantrag für uns? (wir sind U1-pflichtig)

    Welche weitere Auswirkungen / Nachteile kann die Lohnfortzahlung über dem 42. Tag hinaus bei Minijobber für uns als Unternehmen haben?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Langzeiterkrankung Minijobber

    Hallo Sandra,
     
    da Ihre Fragestellung zur Entgeltfortzahlung vordergründig das Arbeitsrecht betrifft, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums nur eine allgemeine Stellungnahme hierzu abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.


    Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber bei Eintreten von Arbeitsunfähigkeit ihren Beschäftigten „freiwillig“ einen längeren Zeitraum als den sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) ergebenden Anspruch von sechs Wochen gewähren können.
     
    Im Rahmen des Erstattungsverfahrens U1 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) werden nur Aufwendungen erstattet, die dem Arbeitgeber aufgrund der Verpflichtung zur Fortzahlung von Arbeitsentgelt bei Arbeitsunfähigkeit nach dem EntgFG bis zu 6 Wochen entstanden sind. 
     
    Arbeitsentgelt, das auf der Grundlage tarifvertraglicher Regelungen oder „freiwillig“ für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen fortgezahlt wird, ist dagegen nicht erstattungsfähig.
     
    Dies ergibt sich aus den „Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)“ vom 19. November 2019.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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