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  • 01
    Langzeiterkrankrung Minijobber

    Guten Tag,


    wir haben einen Minijobber, welcher über mehrere Monate hinweg krankgeschrieben war.

    Die Lohnfortzahlung wurde nach 42 Tagen beendet.

    Dieser Mitarbeiter war nach dieser Langzeiterkrankung 10 Tage anwesend und hat im Anschluss eine neue Krankmeldung vorgelegt als Erstbescheinigung.

    Eine Abfrage auf Vorerkrankungszeiten bei der Krankenkasse ist bei Minijobbern nicht möglich.

    Wie kann ich nun als Arbeitgeber rausfinden, ob diese neue Erkrankung anrechenbar ist auf die vorherigen Erkrankungen?

    Steht es mir zu, das Gehalt erneut zu kürzen, trotz Vorlage einer Erstbescheinigung?

    Wie ist das Ende der Lohnfortzahlung bei Minijobber geregelt?


    Danke.

  • 02
    RE: Langzeiterkrankrung Minijobber

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Ist eine Vorerkrankungsanfrage bei der Krankenkasse nicht möglich, muss der Arbeitnehmer zunächst auf Grundlage eines ärztlichen Attests darlegen, dass es sich tatsächlich um eine „neue“ Erkrankung handelt. Da hier eine Erstbescheinigung ausgestellt wurde, hat der Arbeitnehmer diese erste Voraussetzung erfüllt. Sie können nun als Arbeitgeber weiterhin bestreiten, dass eine neue Erkrankung vorliegt. Angesichts der langandauernden „Ersterkrankung“ und des kurzen Zeitraums zwischen Ersterkrankung und erneuter Erkrankung bestehen auch tatsächlich Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht um eine andere Erkrankung handelt.


    Daher muss Ihnen der Arbeitnehmer für den gesamten Zeitraum (also Ersterkrankung und erneute Erkrankung) mitteilen, an welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen er gelitten hat bzw. leidet und welche Auswirkungen dies auf die Arbeitsfähigkeit hatte bzw. hat. Sollten Sie als Arbeitgeber danach immer noch Zweifel an der Erkrankung haben, müsste der Arbeitnehmer die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, sodass diese Ihnen Auskunft erteilen.


    Wenn Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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