Wenn ein Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht hat, aber weiterhin erwerbstätig bleibt und freiwillig Rentenversicherungsbeiträge zahlt, um seine spätere Rente zu erhöhen: Kann dieser Arbeitnehmer auf den steuerlichen Freibetrag für erwerbstätige Rentner (nach § 3 Nr. 21 EStG) verzichten, oder ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, diesen Freibetrag bei der Lohnabrechnung anzuwenden?
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LA
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RE: LA
Guten Tag,
Ihre Frage betrifft steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie von Fachanwälten für Steuerrecht.
Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Sie bei Ihrer Frage das Themengebiet Arbeitsrecht bzw. Steuerrecht auswählen.
Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam -
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RE: LA
Sehr geehrter Fragesteller,
die Regelungen zu Steuerpflicht, Steuerfreiheit etc. und damit auch die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 21 EStG sind verbindlich. Seitens des Arbeitgebers ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerfreibetrag also im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen.
Im geschilderten Fall wird u.E. dadurch die freiwillige Weiterzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung (freiwillige Versicherung) nicht ausgeschlossen. Wenn der betreffende Arbeitnehmer keinen Antrag auf Bezug einer Altersrente stellt und trotz Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin (freiwillig) Rentenversicherungsbeiträge einzahlt, sind auch die Voraussetzungen für die "Aktivrente" (steuerliche Privilegierung) nach § 3 Nr. 21 EStG erfüllt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Steuerrecht
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