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  • 01
    KVDR

    Es geht um die Erfüllung der Vorversicherungszeit bei Rentenbeginn und die Möglichkeit, in die Krankenversicherung der Rentner zu wechseln. Ein Mann begann das Arbeitsleben am 1.4.1963 und ging am 1.7.2013 in Rente. Er war immer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit Ausnahme der Zeit vom 1.10.1979 - 1.6.1995. In der Zeit war er selbständig und freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Bei Rentenbeginn in 2013 wurde ihm die Krankenversicherung der Rentner verweigert und er sollte in die freiwillige Versicherung gehen. Dies hatte sich zunächst dadurch erledigt, dass er weiter in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet hat und auch bei der Rente wurde dann die Krankenversicherung einbehalten. Nun ist er aber über 6 Wochen krank und die Krankenkasse besteht auf die freiwillige Versicherung, bei deren Berechnung der Beiträge auch die Einkünfte der Ehefrau mit eingezogen werden sollen, die privat krankenversichert ist. Ist das rechtens? In § 11 Abs. 1 Nr. 11 SGB V steht, dass er 9/10 der Zeit der 2. Hälfte seines Erwerbslebens Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein muss. Gilt dabei die freiwillige Mitgliedschaft nicht?

  • 02
    RE: KVDR

    Hallo CaBa,
     
    wir bitten um Verständnis, dass wir bezüglich der Frage zur Prüfung und Anerkennung von Vorversicherungszeiten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ohne nähere Angaben keine weitergehende Stellungnahme abgeben können.
     
    Eine rechtsverbindliche Klärung kann nur von der zuständigen Krankenkasse anhand der dort vorliegenden Unterlagen durchgeführt werden. Daher empfehlen wir der betroffenen Person dringend, sich mit dieser erneut in Verbindung zu setzen, um eine Klärung der Sachlage herbeizuführen.
     
    Grundsätzlich gilt folgendes:
     
    Bei Arbeitnehmern, die aus dem Erwerbsleben ausscheiden und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllen. Bei der KVdR handelt es sich um eine Pflichtversicherung.
     
    In der KVdR wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, einen Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, hat auch einen gesetzlichen Pflegeversicherungsschutz.
     
    Die Prüfung hierzu erfolgt grundsätzlich „von Amts wegen“ bei Eingang des Rentenantrags durch die gesetzliche Krankenkasse, bei der aktuell der Krankenversicherungsschutz besteht.
     
    Sind die Voraussetzungen der KVdR nicht erfüllt, wird die Mitgliedschaft weiterhin im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung durchgeführt.
     
    Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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