Expertenforum - KV während Übergangsgebührnisse

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  • 01
    KV während Übergangsgebührnisse

    Ein Zeitsoldat bekommt nach seiner aktiven Dienstzeit noch Übergangsgebührnisse für zwei Jahre. Der Soldat bekommt vom Dienstherr einen Zuschuss während dieser Zeit zu seiner PKV.


    Während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nimmt der Soldat eine Beschäftigung bei mir mit einem monatlichen Bruttogehalt von 3.500 EUR in Teilzeit.

    Muss mit Beschäftigungsbeginn bei mir Krankenversicherung gezahlt werden, oder erst mit Ablauf des Bezugs von Übergangsgebührnissen

  • 02
    RE: KV während Übergangsgebührnisse

    Hallo SV-J,
     
    solange ehemalige (Zeit-)Soldaten nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit noch Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, besteht Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit. In einem solchen Fall liegt  lediglich Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung vor.
     
    Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ändert sich ab dem Zeitpunkt, von dem an kein Anspruch auf Heilfürsorge mehr gegeben ist. Ab diesem Zeitpunkt besteht neben der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht grds. auch Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.
     
    Übergangsgebührnisse stellen eine Entschädigung für den Wegfall der Verdienst-möglichkeiten nach dem Ende der Dienstzeit dar. Sie sollen insbesondere den Wiedereinstieg in das zivile Berufsleben unterstützen. Entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist in einem solchen Fall das tatsächliche Ende der Dienstzeit, welches durch die Entlassungsurkunde dokumentiert wird. 
     
    Die Beschäftigung eines ehemaligen Zeitsoldaten mit Anspruch auf Übergangsgebührnisse begründet dann Sozialversicherungspflicht, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird. Somit tritt mit Beginn der Arbeitsentgeltzahlung durch den Arbeitgeber grds. Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung ein, so dass eine Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse vorzunehmen ist.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist der Beschäftigte ab dem Beschäftigungsbeginn mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1111“ und dem Personengruppenschlüssel „101“ zu melden, sofern die Regelungen des § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer ohne ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung) keine Anwendung finden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

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