Sehr geehrtes Expertenteam,
eine sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin war vom 23.04.2022 bis 31.07.2022 in Mutterschutz und ab 01.08.2022 bis 04.06.2025 in Elternzeit. Die Arbeitszeit betrug vor dem Mutterschutz 24/39 WoStd. In der Zeit vom 01.09.2023 bis 04.06.2025 hatte die Mitarbeiterin bei uns eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ausgeübt auf Basis geringfügig entlohnt.
Diese geringfügig entlohnte Beschäftigung wurde nach der Elternzeit vom 05.06.2025 bis 20.06.2025 fortgeführt. Ab 21.06.2025 beginnt ein neuer Mutterschutz. Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse bestand bis Ende der Elternzeit bis 04.06.2025. In der Zeit vom 05.06.2025 bis 20.06.2025 ist die Arbeitnehmerin familienversichert über ihren Mann.
Mit Beginn des neuen Mutterschutzes wird die Arbeitszeit wieder auf 24/39 WoStd. erhöht. Löst die Erhöhung der Arbeitszeit wieder eine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse aus und ist die Mitarbeiterin wieder anzumelden oder muss sich die Arbeitnehmerin bei der Krankenkasse selbst versichern, da am Tag vor dem Beginn des Mutterschutzes keine Pflichtversicherung bei der Krankenkasse bestand. Leider haben wir und auch die Mitarbeiterin selbst bei telefonischen Anfragen bei der Krankenkasse unterschiedliche Auskünfte erhalten.
Für Ihre Hilfe vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
SG