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  • 01
    KV Pflichtversicherung bei erneutem Mutterschutz nach geringfügig entlohnter Beschäftigung

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    eine sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin war vom 23.04.2022 bis 31.07.2022 in Mutterschutz und ab 01.08.2022 bis 04.06.2025 in Elternzeit. Die Arbeitszeit betrug vor dem Mutterschutz 24/39 WoStd. In der Zeit vom 01.09.2023 bis 04.06.2025 hatte die Mitarbeiterin bei uns eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ausgeübt auf Basis geringfügig entlohnt.

    Diese geringfügig entlohnte Beschäftigung wurde nach der Elternzeit vom 05.06.2025 bis 20.06.2025 fortgeführt. Ab 21.06.2025 beginnt ein neuer Mutterschutz. Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse bestand bis Ende der Elternzeit bis 04.06.2025. In der Zeit vom 05.06.2025 bis 20.06.2025 ist die Arbeitnehmerin familienversichert über ihren Mann.


    Mit Beginn des neuen Mutterschutzes wird die Arbeitszeit wieder auf 24/39 WoStd. erhöht. Löst die Erhöhung der Arbeitszeit wieder eine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse aus und ist die Mitarbeiterin wieder anzumelden oder muss sich die Arbeitnehmerin bei der Krankenkasse selbst versichern, da am Tag vor dem Beginn des Mutterschutzes keine Pflichtversicherung bei der Krankenkasse bestand. Leider haben wir und auch die Mitarbeiterin selbst bei telefonischen Anfragen bei der Krankenkasse unterschiedliche Auskünfte erhalten.


    Für Ihre Hilfe vielen Dank im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen

    SG

     

  • 02
    RE: KV Pflichtversicherung bei erneutem Mutterschutz nach geringfügig entlohnter Beschäftigung


    Hallo SG,

    das gemeinsame Rundschreiben der Krankenkassenspitzenverbände zu den „Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 11.12.2024“ führt aus, dass nach § 24i Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V nur weibliche Mitglieder einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben. Im Umkehrschluss können daher familienversicherte Frauen grundsätzlich kein Mutterschaftsgeld erhalten. Familienversicherte Frauen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) ausüben, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung in Höhe von maximal 210,00 €.

    Allerdings führt das Rundschreiben an anderer Stelle aus, dass - sofern ein Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen beginnt - ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, wenn trotz der fehlenden Arbeitsleistung und mangelnden Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber eine Mitgliedschaft zustande kommt. Das Mutterschaftsgeld wäre in einem solchen Fall vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu zahlen (§ 24i Abs. 3 Satz 6 SGB V).

    Für welche Sachverhalte die oben erwähnte Regelung anzuwenden ist, wurde hierbei nicht näher ausgeführt.

    Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Aussagen bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrer Fallschilderung aufgrund der Komplexität und der nicht zur Verfügung stehenden Unterlagen keine weitere Stellungnahme abgeben können.

    Eine verbindliche Klärung des Krankenversicherungsschutzes und eines möglichen Anspruchs auf Mutterschaftsgeld kann nur durch die zuständige Krankenkasse z.B. durch eine schriftliche Anfrage unter Angabe aller relevanten Informationen durchgeführt werden. 
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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