Expertenforum - KV-Freiheit bei zwei zeitgleich aufgenommenen Beschäftigungen?

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  • 01
    KV-Freiheit bei zwei zeitgleich aufgenommenen Beschäftigungen?

    Liebe Experten,

    im GKV-Rundschreiben klar geregelt ist, dass beim Hinzutritt einer weiteren für sich betrachtet kv-pflichtigen Beschäftigung zu einer für sich betrachtet ebenfalls kv-pflichtigen Beschäftigung Versicherungsfreiheit im Folgejahr eintritt, wenn die Entgelte aus beiden Beschäftigungen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten. So weit so gut.

    Was passiert, wenn die Beschäftigungen zeitgleich angetreten werden, also die zweite Beschäftigung nicht "hinzutritt"?

    Beispiel:

    Mitarbeiter M (bisher kv-pflichtig) beginnt am 1. April 2025 zwei verschiedene Beschäftigungsverhältnisse. Bei Arbeitgeber A1 verdient er 4.500 Euro, bei Arbeitgeber A 2 verdient er 4.600 Euro.


    Wird M gleich ab 1. April in beiden Beschäftigungsverhältnissen kv-frei geschlüsselt (BGS 0110) oder erst im nächsten Jahr?


    Besten Dank für Ihre Einschätzung


    RudiRatlos





     

  • 02
    RE: KV-Freiheit bei zwei zeitgleich aufgenommenen Beschäftigungen?

    Hallo RudiRatlos,
     
    Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Die Versicherungsfreiheit besteht von Beginn der Beschäftigung an, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der zu beurteilenden Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtungsweise die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
     
    Dieser sich aus den grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zur „Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“
    vom 20. März 2019 ergebenden Grundsatz ist nach unserer Auffassung auch dann anzuwenden, wenn die regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgeltgelte bei zeitgleich aufgenommenen Beschäftigungen in Addition die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: KV-Freiheit bei zwei zeitgleich aufgenommenen Beschäftigungen?

    Hallo,

    also stets isolierte Betrachtung des EINZELNEN Beschäftigungsverhältnisses zu Beschäftigungsbeginn, keine Saldierung. Somit BGS 1111 im o. g. Beispiel. Bitte kurze Bestätigung (mit BGS). Danke.

    Beste Grüße

    RudiRatlos


     

  • 04
    RE: KV-Freiheit bei zwei zeitgleich aufgenommenen Beschäftigungen?

    Hallo RudiRatlos,
     
    wie wir bereits in unserer ersten Antwort dargelegt haben, ist nach unserer Auffassung eine Saldierung der zeitgleich aufgenommen Beschäftigungsverhältnisse vorzunehmen, mit der Konsequenz, dass unter Beachtung der Regelungen zur „Versicherungsfreiheit von Arbeitsnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ beide Beschäftigungsverhältnisse ab Beginn kranken- und pflegeversicherungsfrei zu beurteilen sind (Beitragsgruppenschlüssel „0110“).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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