Liebe Experten,
im GKV-Rundschreiben klar geregelt ist, dass beim Hinzutritt einer weiteren für sich betrachtet kv-pflichtigen Beschäftigung zu einer für sich betrachtet ebenfalls kv-pflichtigen Beschäftigung Versicherungsfreiheit im Folgejahr eintritt, wenn die Entgelte aus beiden Beschäftigungen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten. So weit so gut.
Was passiert, wenn die Beschäftigungen zeitgleich angetreten werden, also die zweite Beschäftigung nicht "hinzutritt"?
Beispiel:
Mitarbeiter M (bisher kv-pflichtig) beginnt am 1. April 2025 zwei verschiedene Beschäftigungsverhältnisse. Bei Arbeitgeber A1 verdient er 4.500 Euro, bei Arbeitgeber A 2 verdient er 4.600 Euro.
Wird M gleich ab 1. April in beiden Beschäftigungsverhältnissen kv-frei geschlüsselt (BGS 0110) oder erst im nächsten Jahr?
Besten Dank für Ihre Einschätzung
RudiRatlos