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  • 01
    KV Beiträge/ Zuschüsse bei Nebenarbeitgeber, mehr als geringfügig (Selbstzahler im Hauptjob)

    Sehr geehrte Damen und Herren des Expertenforum,


    wir haben einen ärztlichen Mitarbeiter, der bei uns als Nebenjob arbeitet. Er leistet nur Nachtbereitschaftsdienste. Das Einkommen liegt überhalb der Geringsfügigkeitsgrenze.


    Der Mitarbeiter ist im Hauptjob Selbstständig und in der gesetzlichen Krankenversicherung als Selbstzahler versichert. Dort liegt er überhalb der BBG.


    Wie müssen wir den Mitarbeiter verschlüsseln? PG 101, RV, KV und PV mit "0" und ALV mit "1"?Müssen wir Beiträge zur KV und PV abführen oder dem Mitarbeiter einen Zuschuss zahlen?


    Vielen Dank im Voraus für die Rückmeldung.


    Freundliche Grüße Katharina Becker

  • 02
    RE: KV Beiträge/ Zuschüsse bei Nebenarbeitgeber, mehr als geringfügig (Selbstzahler im Hauptjob)

    Sehr geehrte Frau Becker,
     
    in der von Ihnen geschilderten Konstellation „Arbeitnehmertätigkeit und gleichzeitig ausgeübte selbstständige Tätigkeit“ ist vordergründig zu prüfen, inwiefern bei Ihrem Mitarbeiter die Voraussetzungen einer „nebenberuflichen oder einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“ vorliegen.
     
    Grundsätzlich krankenversicherungspflichtige Personen sind dann nicht versicherungspflichtig, wenn sie hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind.

    Wird also neben einer selbstständigen Tätigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt (z. B. als „Midijob“), so besteht in der Beschäftigung in jedem Fall Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht nur dann Versicherungspflicht, wenn die selbstständige Tätigkeit nicht „hauptberuflich“ ausgeübt wird.
     
    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.

    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist von der zuständigen Einzugsstelle vorzunehmen. Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und die Nachweise des Mitarbeiters, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.), beigefügt werden.
     
    Liegt aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse eine hauptberufliche Selbstständigkeit vor, besteht in der Beschäftigung keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.

    Da der betreffende Arbeitnehmer laut Ihrer Schilderung hauptberuflich selbstständig erwerbstätig und somit nicht krankenversicherungspflichtig ist (§ 5 Abs.5 SGB V), besteht aus der Beschäftigung kein Anspruch auf einen beitragsfreien Arbeitgeberzuschuss zu einer freiwillig gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung, da hauptberuflich selbstständige Personen nicht zu den in § 257 SGB V genannten Personenkreisen gehören.
    Sofern der Arbeitgeber in einem solchen Fall dem Mitarbeiter einen Beitragszuschuss auf freiwilliger Basis zahlt, stellt dieser einen geldwerten Vorteil dar, der beitragspflichtig in der Sozialversicherung abzurechnen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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