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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung _ zuvor SVpflichtige Beschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben einen Mitarbeiter, der SVpflichtig Beschäftigt war.

    Sein Arbeitsverhältnis hat Seitens dem AN zum 12.07. geendet.


    Sehr gerne würde der AN jedoch seine Arbeitskraft in Form einer kurzfristigen Beschäftigung anbieten.


    Muss hier eine Wartezeit eingehalten werden, damit die kurzfristige Beschäftigung aufgenommen werden kann?


    In welchen Fällen muss eine Wartezeit eingehalten werden:

    -Wechsel von kurzfristige Beschäftigung zu --> SVpflichtig/geringf. B.

    -Wechsel von SVpflichtige Beschäftigung zu --> kurzfristige Beschäftigung


    Bis dato war eine Wartezeit von 2 Monaten bekannt, wenn eine kurzfristige Beschäftigung endet, ehe eine neue kurzfristige Beschäftigung angesetzt wird.

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung _ zuvor SVpflichtige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und keine Berufsmäßigkeit gegeben ist. Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und das Entgelt mehr als 556 Euro im Monat beträgt. Während Berufsmäßigkeit beispielsweise neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung regelmäßig ausgeschlossen werden kann, kann sie sich aber aufgrund des Erwerbsverhaltens des Arbeitnehmers ergeben.
     
    Aufgrund ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lassen sich beim Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen, die die Lebenswirklichkeit abbilden, Rückschlüsse auf das Vorliegen einer berufsmäßigen Beschäftigung auch ohne konkrete Prüfung der Einkommensverhältnisse ziehen. Die Bestimmung von Berufsmäßigkeit geht unter anderem einher mit der Frage, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zu zählen ist. Personen, die beschäftigungslos und bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind – egal ob mit oder ohne Leistungsbezug – zählen zum Personenkreis der Erwerbstätigen und sind deshalb in einer Beschäftigung, die an sich die Kriterien der Kurzfristigkeit erfüllt, berufsmäßig und damit sozialversicherungspflichtig tätig.
     
    Sofern bereits bei Beginn oder während der kurzfristigen Beschäftigungen feststeht, dass sich im Anschluss an diese eine versicherungspflichtige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber anschließen soll, kann eine kurzfristige Beschäftigung wegen der Berufsmäßigkeit nicht mehr vorliegen. Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wird und das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Stellt sich also im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, liegt eine kurzfristige Beschäftigung bereits ab dem Tage nicht mehr vor, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der drei Monate bzw. 70 Arbeitstage.
     
    Folgt beim selben Arbeitgeber im (unmittelbaren) Anschluss an eine kurzfristige Beschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, so ist ab diesem Zeitpunkt eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Eine Wartezeit ist in diesem Fall nicht notwendig.
     
    Grundsätzlich gilt die widerlegbare Vermutung, dass eine einheitliche Beschäftigung vorliegt, wenn keine Trennung zwischen der vorherigen Hauptbeschäftigung und anschließender kurzfristiger Beschäftigung gegeben ist. Eine Ausnahme gibt es, wenn die kurzfristige Beschäftigung erst nach mehr als zwei monatiger Unterbrechung ausgeübt wird.
     
    Entscheidend in Ihrem Fall ist was der Mitarbeiter nach dem 12.07. macht, bzw. plant, da hier ggf. Berufsmäßigkeit vorliegt und eine kurzfristige Beschäftigung von Vornherein ausgeschlossen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Kurzfristige Beschäftigung _ zuvor SVpflichtige Beschäftigung

    Der Mitarbeiter nimmt eine neue SVpflichtige Beschäftigung bei einem anderen AG auf.

    Er hat sich bereit erklärt, dass er für kurzfristige Einsätze ab dem 01.08. zur Verfügung stehen kann, sollte Bedarf stehen (wenn MA krankheitsbedingt ausfallen etc.). Diese Möglichkeit hat er nach der Kündigung/nach seinem Austritt angeboten.


    Nach Ihrer Beschreibung würden wir das so deuten, dass es pflicht ist, die Wartezeit von zwei Monaten zu erfüllen, damit er eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen kann, da dies sonst als SVpflichtiges AV anzusehen ist.


    Entsprechend ist für uns fraglich, ob dies überhaupt möglich ist, da die Wartezeit nicht erfüllt ist. Da die Überlegung erst nach dem Austritt mitgeteilt wurde und zum Zeitpunkt der SVpflichtigen Beschäftigung nicht bekannt war, wissen wir nicht, ob dies Ausschlaggebend ist, dass es möglich ist.

  • 04
    RE: Kurzfristige Beschäftigung _ zuvor SVpflichtige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    bei einer kurzfristigen Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber kann angenommen werden, dass diese von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und deshalb grundsätzlich keine Berufsmäßigkeit vorliegt.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall ist nach unserer Auffassung von einer Trennung der kurzfristigen Beschäftigung von der bisherigen Beschäftigung auszugehen, da erst nach dem Ende der Beschäftigung eine weitere Tätigkeit aufgrund des Angebots des Arbeitnehmers in geringen Umfang neben der Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber vereinbart wurde bzw. wird.
     
    Insoweit kann diese Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung qualifiziert werden, soweit die geltenden Grenzen nicht überschritten werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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