Guten Tag,
wir beabsichtigen einen Studenten aus Usbekistan und einen Studenten aus Kasachstan als kurzfristige Beschäftigung für 6 Wochen anzustellen. Die Immatrikulationsbescheinigungen in Übersetzung liegen vor. Visum auch. Beide sind aber bei der Arbeitsagentur für Ferienjobs registriert und würden diese auch vermitteln. Einer der beiden hatte schon einen Ferienjob von der Arbeitsagentur vermittelt bekommen für einen Zeitraum für 6 Wochen. Wir wissen aber nicht ob das kurzfristig oder sv pflichtig war.
Können wir hier kurzfristig abrechnen wenn die Voraussetzungen der 3 Monate oder 70 Kalendertage bei allen Arbeitgeber 2024 noch nicht überschritten ist? Wie können wir hier die Berufsmäßigkeit richtig beurteilen?
Gruss
Markus Vecek