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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung _ Verdienst unter Grenze der geringf. B.

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir haben eine Mitarbeiterin, die kurzfristig Beschäftigt ist und eine Jahresvertrag hat.


    Im ersten Monat waren es 295,68 €, im zweiten Monat sind es 591,36 €.

    Wenn der dritte Monat auch unter 603,00 € wäre, muss hier eine Umstellung auf geringf. Beschäftigung erfolgen?


    Wäre es hier ausschlaggebend, dass es 3 Monate hintereinander sein müssen, die unter 603,00 € sind.?


    Danke vorab.

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung _ Verdienst unter Grenze der geringf. B.

    Guten Tag,
     
    während die geringfügig entlohnte Beschäftigung grundsätzlich auf Dauer bzw. regelmäßige Wiederkehr angelegt ist, sieht die kurzfristige Beschäftigung hingegen als Grundvoraussetzung einen befristeten Arbeitseinsatz vor. Die beiden Beschäftigungsarten unterscheiden sich somit in erster Linie dadurch, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung regelmäßig und eine kurzfristige Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt wird.
    Eine auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristete Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt, welches die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, kann sowohl als kurzfristige als auch als geringfügig entlohnte Beschäftigung behandelt werden. Eine geringfügig entlohnte und eine kurzfristige Beschäftigung schließen sich somit nicht zwangsläufig gegenseitig aus.
     
    Nach unserem Verständnis kann die kurzfristige Beschäftigung beibehalten werden, auch, wenn das Arbeitsentgelt unter der derzeitigen Grenze von 603,00 Euro liegt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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