Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung und Familienversicherung

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung und Familienversicherung

    Hallo,


    eine 23-jährige familienversicherte Studentin übt derzeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei uns aus, beendet diese jedoch zum 30.04.2025.


    Ab 01.08.2025 wird sie voraussichtlich gelegentlich in unserem Betrieb als kurzfristig Beschäftigte wieder aushelfen - unter Einhaltung der Zeitgrenzen von 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr, andere kurzfristige Beschäftigungen bestehen/bestanden nicht. Die zuvor ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt ja bei der Betrachtung außen vor.


    Nun stellt sich die Frage, ob die Studentin während der Ausübung der kurzfristigen Beschäftigung weiterhin familienversichert bleiben kann oder ob der Verdienst daraus schädlich für die Familienversicherung ist.


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung und Familienversicherung

    Hallo lohninfo,

    nach § 10 Sozialgesetzbuch (SGB) V können in der Familienversicherung u.a. die Ehegatten bzw. Kinder von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden, wenn diese Familienangehörigen kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2025: 535,00 €) überschreitet.
     
    Der Begriff des Gesamteinkommens wird in § 16 SGB IV durch eine Legaldefinition umschrieben, die auch für die Durchführung der Familienversicherung maßgebend ist. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens von der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts auszugehen.
     
    Bei Arbeitsentgelt, das im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung erzielt wird, ist eine Regelmäßigkeit generell nicht gegeben. Das bedeutet, dass allein die Ausübung einer versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung unabhängig von der Höhe des in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelts der Familienversicherung prinzipiell nicht entgegensteht.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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