Expertenforum - kurzfristige Beschäftigung und danach Pflichtpraktikum

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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung und danach Pflichtpraktikum

    Guten Tag,


    ein Schüler hat in den Schulferien in einem Betrieb als kurzfristig Beschäftigter gearbeitet.


    Nun möchte er danach im selben Betrieb sein vorgeschriebenes Schulpraktikum durchführen.

    Zwischen der kurzfristigen beschäftigung und dem Schul-Pflichtpraktikum liegen keine zwei Monate.


    Ist das schädlich ? Kollidiert das miteinander ? Beim Praktikum handelt es sich ja eigentlich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um eine Schulveranstaltung. Das Praktikum soll zwar freiwillig vergütet werden, müsste es aber eigentlich nicht. In dem Fall wäre es ja der Personengruppenschlüssel 190.


    Meine Frage ist, ob es Probleme gibt, weil keine 2 Monate dazwischen liegen. Oder spielt das hier gar keine Rolle ?

     

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung und danach Pflichtpraktikum

    Guten Tag,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
     
    Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung kommt nur infrage, wenn die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (BSG-Urteil vom 28.10.1960).
    Aufgrund ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lassen sich beim Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen, die die Lebenswirklichkeit abbilden, Rückschlüsse auf das Vorliegen einer berufsmäßigen Beschäftigung auch ohne konkrete Prüfung der Einkommensverhältnisse ziehen. Die Bestimmung von Berufsmäßigkeit geht unter anderem einher mit der Frage, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zu zählen ist. Schüler gehören nicht zum Personenkreis der Erwerbstätigen, Berufsmäßigkeit könnte sich jedoch ergeben wenn die Zeitgrenzen durch vorherige kurzfristige Beschäftigungszeiten überschritten werden.
     
    Sofern die Beschäftigungszeiten des Schülers im Laufe des Kalenderjahres die Zeitgrenzen nicht überschreiten, ist eine Abrechnung als kurzfristige Beschäftigung möglich.
     
    Das Pflicht-Schulpraktikum hat keine Auswirkungen auf die kurzfristige Beschäftigung in Ihrem Hause.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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