Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung über Monatswechsel 31./1.

    Guten Tag,


    eine befristete Beschäftigung (kurzfristig) welche über Nacht ausgeübt wird, muss auf 2 Tage befristet werden? Z. B. 30.11.25-01.12.2025 (Arbeitzeit 08 Uhr am 31.12. bis 03 Uhr am 01.01.)?


    Es zählen dann auch 2 Tage zu den 70 möglichen Tage (kurzf.Beschäftigung)?


    Vielen Dank!


     

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung über Monatswechsel 31./1.

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für Ihre Frage.

    Arbeitsrechtlich muss das Arbeitsverhältnis tatsächlich für diese beiden Tage befristet werden, beispielsweise durch die Formulierung: „Das Arbeitsverhältnis wird befristet für den Zeitraum vom 30. November 2025 bis 1. Dezember 2025 abgeschlossen.“

    Zu der sozialversicherungsrechtlichen Frage melden sich unsere Experten in diesem Bereich nochmals gesondert bei Ihnen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: kurzfristige Beschäftigung über Monatswechsel 31./1.

    Guten Tag,
     
    ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag (vgl. hierzu auch Urteil des BFH vom 28. Januar 1994 - VI R 51/93 -, USK 9417).
     
    Für Nachtarbeit gilt der Zeitraum von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr; bei Schichtplanungen über die Datumsgrenze hinweg zählt die Nachtarbeit zu der Kalendernacht, die im Zeitraum 23:00–06:00 liegt (unabhängig vom Datumwechsel).
    Die Abrechnung kann somit für dem Kalendertag des Beginns der Nachtschicht zugeordnet werden. In Ihrem Sachverhalt dem 31.12.. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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