Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung Student nach geringfügiger Beschäftigung

    Hallo,


    wir hatten von Dez 2024 bis Juni 2025 eine Studentin geringfügig (unter 556€/Monat) beschäftigt. Die Studentin arbeitet nicht im Juli und August 2025.

    Ab September 2024 bis Juli 2025 möchten wir ihr eine kurzfristige Beschäftigung mit max. 70 Arbeitstagen anbieten. Die Studentin ist Halbwaise und erhält eine Halbwaisenrente.


    Werden die Arbeitstage aus der geringfügigen Beschäftigung (4AT 12/24, 29 AT 01-06/25) auf die 70 Arbeitstage angerechnet?

    Ist die Studentin SV-frei versichert, auch wenn sie mehr als 560€ monatlich verdient oder muss sie dann privat eine studentische Krankenversicherung abschließen?


    Vielen Dank und viele Grüße

    Inge



     

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung Student nach geringfügiger Beschäftigung

    Hallo Inge,
     
    um in Ihrem Sachverhalt eine Stellungnahme abgeben zu können, bitten wir um Mitteilung, ob die von Dezember 2024 bis Juni 2025 aus geübte geringfügige Beschäftigung im Rahmen der Kurzfristigkeit beurteilt wurde. Des weiteren gehen wir davon aus, dass die Folgebeschäftigung von September 2025 bis Juli 2026 befristet sein soll und bitten hier um kurze Bestätigung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam  
     
     

  • 03
    RE: Kurzfristige Beschäftigung Student nach geringfügiger Beschäftigung

    Hallo Expertenteam,


    die Einkünfte aus der Beschäftigung Dez24-Jun25 waren unterschiedlich und lagen zwischen 150€ und 555€ je Monat.

    Die Folgebeschäftigung Sep25-Jul26 wird auf genau diesen Zeitraum befristet sein. Es sollen die Bedingungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt sein.


    Viele Grüße

    Inge

  • 04
    RE: Kurzfristige Beschäftigung Student nach geringfügiger Beschäftigung

    Hallo Inge,

    aufgrund Ihrer Angaben gehen wir davon aus, dass die von Dezember 2024 bis Juni 2025  ausgeübte Beschäftigung geringfügig entlohnt abgerechnet wurde. Desweiteren unterstellen wir, dass für die Beschäftigung von September 2025 bis Juli 2026 eine Rahmenvereinbarung getroffen wurde und diese kurzfristig abgerechnet werden soll.   

    Für die Prüfung der Sozialversicherungspflicht werden nur jeweils geringfügig entlohnte bzw. kurzfristige Beschäftigungen untereinander berücksichtigt. Demzufolge wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung nicht zusammengerechnet.
     
    Daher hat die geringfügig entlohnte Beschäftigung keine Auswirkungen  sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der nun beabsichtigten kurzfristigen Beschäftigung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 05
    RE: Kurzfristige Beschäftigung Student nach geringfügiger Beschäftigung

    Guten Morgen,


    vielen Dank für die Einschätzung.

    Ich verstehe ihre Antwort so, dass die Mitarbeiterin im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung ab September 2025 innerhalb eines Jahres die vollen 70 Tage arbeiten darf. Ist das richtig?


    Viele Grüße

    Inge

  • 06
    RE: Kurzfristige Beschäftigung Student nach geringfügiger Beschäftigung

    Guten Morgen,


    ich habe mir gerade den Chat nochmals durchgelesen und bemerkt, dass meine zweite Frage nicht beantwortet wurde:

    Ist die Studentin SV-frei krankenversichert (über die Familienversicherung), auch wenn sie mehr als 560€ monatlich verdient oder muss sie dann privat eine studentische Krankenversicherung abschließen?


    Viele Grüße

    Inge

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