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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung Schülerin oder Schulentlasser

    Hallo,


    wir haben eine kurzf. Beschäftigung vom 06.06.2025 - 23.06.2025. Sie hat in der Checkliste angegeben Schülerin zu sein. Allerdings ging aus dem ausgefüllten Personalbogen hervor, dass sie in 06/25 die Schule beendet.

    Auf Nachfrage teilte sie mit, dass Sie am 27.06.2025 ihr Abiturzeugnis erhält. Sie sei dann Schulentlasserin mit Berufsausbildungsabsicht.


    Jetzt stellt sich uns die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt gilt man als Schülerin und ab welchem Zeitpunkt gilt man als Schulentlasserin? Gilt man erst als Schulentlasserin, wenn man das Abiturzeugnis ausgehändigt bekommen hat (hier am 27.06.2025)? Dann könnten wir sie als kurzf. Beschäftigte verschlüsseln.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.



     

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung Schülerin oder Schulentlasser

    Guten Tag,
     
    die Eigenschaft als Schüler endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts im Rahmen der Schulausbildung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung der Schulausbildung.
    Wird ein Prüfungs- oder Abschlusszeugnis erteilt, lässt sich der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung aus dem Datum dieses Zeugnisses herleiten.
     
    Sofern also, wie in Ihrem Sachverhalt, eine kurzfristige Beschäftigung vor diesem Zeitpunkt ausgeübt wird, ist keine Berufsmäßigkeit hinsichtlich des Personenstatus anzunehmen. Erst nach Ausstellung des Abschluss-Zeugnisses gilt die differenzierte Betrachtungsweise für „Schulentlassene“.
     
    Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Aufnahme einer betrieblichen Berufsbildung oder eines dualen Studiengangs werden berufsmäßig ausgeübt und führen somit zur Sozialversicherungspflicht.
     
    Auf Ihren Sachverhalt bezogen bedeutet dies, dass die während der Schulzeit ausgeübte Beschäftigung kurzfristig und damit sozialversicherungsfrei ausgeübt werden kann, sofern die weiteren Bedingungen dafür erfüllt sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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