Der AN hat eine svpflichtige Hauptbeschäftigung und bereits einen Minijob (bei anderen Arbeitgebern).
Mein Mandant möchte diesen AN nun zur Saison von Oktober bis Mai Folgejahr im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis maximal 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigen.
Ist die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung möglich?
Was ist, wenn im Folgejahr zur Saison wieder ein solches befristetes Arbeitsverhältnis von Oktober bis Mai geschlossen wird?
Gemäß Ihren Ausführungen zu "kurzfristige Beschäftigung - Arbeitgebertipps" unter Abschnitt "dauerhafte oder wiederkehrende Arbeitsverhältnisse" ist geschrieben:
"Besonderheiten gelten für Beschäftigungen...
... für regelmäßig wiederkehrende Arbeitsverhältnisse, die im Lauf eines Kalenderjahres eine der Zeitgrenzen nicht überschreiten (sogenannte Ultimoaushilfen)."
Würde der einzustellende Arbeitnehmer hierunter fallen?