Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    kurzfristige Beschäftigung - regelmäßig wiederkehrend

    Der AN hat eine svpflichtige Hauptbeschäftigung und bereits einen Minijob (bei anderen Arbeitgebern).

    Mein Mandant möchte diesen AN nun zur Saison von Oktober bis Mai Folgejahr im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis maximal 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigen.

    Ist die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung möglich?

    Was ist, wenn im Folgejahr zur Saison wieder ein solches befristetes Arbeitsverhältnis von Oktober bis Mai geschlossen wird?


    Gemäß Ihren Ausführungen zu "kurzfristige Beschäftigung - Arbeitgebertipps" unter Abschnitt "dauerhafte oder wiederkehrende Arbeitsverhältnisse" ist geschrieben:

    "Besonderheiten gelten für Beschäftigungen...

    ... für regelmäßig wiederkehrende Arbeitsverhältnisse, die im Lauf eines Kalenderjahres eine der Zeitgrenzen nicht überschreiten (sogenannte Ultimoaushilfen)."


    Würde der einzustellende Arbeitnehmer hierunter fallen?


     

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung - regelmäßig wiederkehrend

    Guten Tag,
     
    eine kurzfristige Aushilfsbeschäftigung ist auch neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und einer zeitgleich geringfügig entlohnten Beschäftigung möglich.
     
    Dabei sind die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung zu beachten. Ein kurzfristiger Minijob darf höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr andauern. Die Höhe des Verdienstes spielt hier keine Rolle.
     
    Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen.
    Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebenden Zeitgrenzen überschreitet.
     
    In Ihrem Sachverhalt wäre somit zum Beginn der zweiten geplanten kurzfristigen Beschäftigung die Arbeitstage der ersten kurzfristigen Beschäftigung im Kalenderjahr zu prüfen. Dies führt ggf. zur Versicherungspflicht der zweiten Beschäftigung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: kurzfristige Beschäftigung - regelmäßig wiederkehrend

    s. vorherigen Beitrag

    Was ist mit der Wiederholung in der nächsten Saison?

    Die Frage ist nicht beantwortet.

  • 04
    RE: kurzfristige Beschäftigung - regelmäßig wiederkehrend

    Guten Tag,

    wie bereits in der ersten Antwort beschrieben ist in Ihrem Sachverhalt zum Beginn der zweiten geplanten kurzfristigen Beschäftigung (Saison) die Arbeitstage der ersten kurzfristigen Beschäftigung im Kalenderjahr zu prüfen. Dies führt ggf. zur Versicherungspflicht in der zweiten Saison.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.