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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung - Prüfung Berufsmäßigkeit aufgrund hohem Verdienst im Vergleich zur Haupttätigkeit

    Sehr geehrtes Expertenforum,

    wie bewerte ich bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit die Höhe des Verdienstes gegenüber der Hauptbeschäftigung bzw der selbständigen Tätigkeit?

    Eine kurzfristige Beschäftigung kommt aufgrund der zeitlichen Aspekte (befristete Beschäftigung bei uns mit ca 45 Einsatztagen) in Betracht. Es wird für 2025 unter 70 Tagen geblieben bzw unter 3 Monaten.


    Als Haupttätigkeit (die Frage bezieht sich auf 2 versch. Personen) liegt bei Person A ein anderes Beschäftigungsverhältnis vor mit einem Verdienst von ca 2.500 Euro/Monat

    Person B ist selbständig tätig. Der Lebensunterhalt wird durch diese Tätigkeit bestritten, die Höhe des Verdienstes ist nicht bekannt.

    Wenn beide Personen bei der kurzfristigen Beschäftigung bei uns wesentlich mehr verdienen - wird auch dann der Aspekt der Berufsmäßigkeit grundsätzlich und ohne Prüfung verneint? Oder gibt es einen Richtwert? (z.B. mehr als 20% ggü den regelmässigen Einnahmen?)

    Spreche ich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auch dann, wenn ich bspweise bei der kurzfristigen Tätigkeit 6000€-7000€ pro Monat verdiene, im Hauptjob aber nur 2.500€?

    Also mehr als das doppelte?

    Im voraus vielen Dank für Ihre Einschätzung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Savanna

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung - Prüfung Berufsmäßigkeit aufgrund hohem Verdienst im Vergleich zur Haupttätigkeit

    Hallo Savanna,
     
    kurzfristige Beschäftigungen sind dann versicherungsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit orientieren sich dabei u.a. am Status und dem Erwerbsverhalten dieser Aushilfe.
     
    Arbeitgeber können bereits am Status erkennen, ob eine Aushilfe berufsmäßig beschäftigt ist. Als berufsmäßig gelten z. B. Personen, die mit oder ohne Leistungsbezug bei der Arbeitsagentur als Ausbildungs- oder Arbeitssuchende gemeldet sind oder kurzfristig beschäftigt sind, während gleichzeitig die Hauptbeschäftigung aufgrund von Elternzeit oder unbezahltem Urlaub ruht.
     
    Bei Personen, die eine kurzfristige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung, einer selbständigen Tätigkeit, einem freiwilligen Wehrdienst, dem Bezug von Vorruhestandgeld, einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder einem Bundesfreiwilligendienst
    nachgehen, kann angenommen werden, dass die Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und deshalb grundsätzlich nicht berufsmäßig ist.
     
    Dementsprechend ist bei diesen Personen die Berufsmäßigkeit nicht zu prüfen. Auch die Höhe des Verdienstes ist unerheblich und hat auf die Beurteilung keinen Einfluss. Ein Vergleich mit der bestehenden Tätigkeit (z. B. einer selbstständigen Tätigkeit) erfolgt hierbei nicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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