Guten Tag,
eine Arbeitnehmerin, die bei uns befristet bis zum 17.01.2026 voll SV-pflichtig beschäftigt war, soll nochmal am 19.02.2026 in derselben Tätigkeit bei uns arbeiten (nur an diesem einen Tag). Sie hat inzwischen eine Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber. Ihr Verdienst für diesen Tag wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Ist es möglich, sie für diesen Tag als geringfügig Beschäftigte oder im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung abzurechnen? Berufsmäßigkeit im Sinne der kurzfristigen Beschäftigung dürfte aufgrund ihrer weiteren Hauptbeschäftigung nicht vorliegen. Die Frage ist, ob aufgrund des Zeitraums der Unterbrechung von einem guten Monat (Austritt 17.01.2026, Wiedereintritt 19.02.2026) ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegen könnte? In dem Fall müsste sie dann wieder voll SV-pflichtig beschäftigt werden, oder?
Danke für Ihre Hilfe!