Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung neben einer Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung neben einer Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    unser Fachbereich möchte einen Mitarbeiter mit einer kurzfristigen Beschäftigung einstellen. Dieser befindet sich derzeit bei einem anderen Arbeitgeber in der Altersteilzeit Freistellungsphase (Blockmodell).

    Liegen die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung in diesem Fall vor (Stichwort Berufsmäßigkeit) ?


    Ist die Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung schädlich für die steuer- und sozialversicherungsfreien Aufstockungsbeträge?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung neben einer Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell

    Guten Tag,
     
    ein Beschäftigter darf während eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, insbesondere in der Freistellungsphase des Blockmodells, keine Nebentätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Somit sind geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigungen unschädlich.
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung neben einer „Hauptbeschäftigung“ ist von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung, somit liegt keine Berufsmäßigkeit vor.
     
    Eine Anmeldung erfolgt an die Minijob-Zentrale mit dem Personengruppenschlüssel „110“ und den Beitragsgruppenschlüssen „0000“.
     
    Die sozialversicherungsfreie, kurzfristige Beschäftigung hat keine Auswirkungen auf die Aufstockungsbeiträge im Rahmen der Altersteilzeitvereinbarung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Kurzfristige Beschäftigung neben einer Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell

    Guten Tag,


    vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung.


    Unseres Wissens ist die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Nebentätigkeit während der Altersteilzeit mittlerweile grundsätzlich möglich. U.E. handelt es sich bei Ihrer Aussage (Block 1 in Ihrer Rückmeldung) um eine veraltete Regelung.


    Könnten Sie uns einen aktuellen Gesetzestext hierzu nennen?


    Vielen Dank.

  • 04
    RE: Kurzfristige Beschäftigung neben einer Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell

    Guten Tag,
     
    die Regelungen zum Nebenverdienst bei Altersteilzeit stammen aus § 5 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz. Hier nach ruhen die Leistungen der Arbeitsagentur, wenn eine Beschäftigung außerhalb der Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 SGB IV ausgeübt wird.

    Eine geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung ist deshalb unschädlich. Diese Regelung zielt somit lediglich auf den Anspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit ab. Allerdings ist die Möglichkeit der Förderung der Altersteilzeit durch Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit für Altersteilzeitvereinbarungen, die nach dem 31.12.2009 Inkraft treten, bereits ausgeschlossen.
     
    Wird keine Förderung in Anspruch genommen, gelten die allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung. Demnach ist eine weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung neben der Altersteilzeit selbstverständlich möglich.

    Wie in unserer ersten Antwort bereits erwähnt ist auch eine kurzfristige Nebenbeschäftigung neben der  Hauptbeschäftigung in Altersteilzeit möglich. Die Nebenbeschäftigung ist von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung, so dass keine „Berufsmäßigkeit“ vorliegt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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