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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung nach Studium Ende

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    liegt eine Berufsmäßigkeit vor, wenn ein das Studium abgeschlossen ist und jetzt für zwei Monate gearbeitet wird.


     

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung nach Studium Ende

    Guten Tag,
     
    kurzfristige Beschäftigungen sind in der Regel sozialversicherungsfrei, wenn sie auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet sind und nicht berufsmäßig ausgeübt werden. 
    Eine berufsmäßige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
    Neben der zeitlichen Betrachtung ist Berufsmäßigkeit auch im Status der Person möglich.
     
    Die Aushilfe ist bei Beschäftigungsbeginn nach ihrem Status zu befragen. Angaben hierzu werden in der Regel im Einstellungsfragebogen gemacht.
    Für folgende Personen ist Berufsmäßigkeit ohne weiter Prüfung anzunehmen:
    Beschäftigungslose, die mit und ohne Leistungsbezug bei der Arbeitsagentur ausbildungs- oder arbeitsuchend gemeldet sind
    Personen, die während einer wegen Elternzeit ruhenden Hauptbeschäftigung arbeiten
    Personen, die während einer wegen unbezahlten Urlaubs ruhenden Hauptbeschäftigung arbeiten
    Schulentlassene, die beabsichtigen, im Anschluss an die befristete Beschäftigung eine Berufsausbildung (z. B. duales Studium) zu absolvieren
    Personen, die ihr Studium abgeschlossen haben und damit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen 
    Diese Personen sind ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung als sozialver­sicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.
     
    Daraus folgt, dass der Hochschulabsolvent keine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung aufnehmen kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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