Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung nach FSJ

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung nach FSJ

    Liebes Expertenforum,


    für eine Aushilfe soll eine Anstellung ab 01.10.2024 als kurzfristig Beschäftigter erfolgen. Die Anstellung ist befristet vom 01.10.24-31.12.24. Die Arbeitstage in der Zeit belaufen sich auf 30-35 Arbeitstage. Entgelt ist monatlich ca. € 1.200,00.

    Die Aushilfe ist Schüler einer Berufsfachschule zum Sozialassistent. Er muss Praxisstunden nachweisen und arbeitet im Rahmen des Praktikums in der Kita ohne Entgelt An freien Tagen, währen des Blockunterrichtes und in den Ferien soll die kurzfristige Beschäftigung beim Arbeitgeber ausgeführt werden.

    Des Weiteren hat er noch eine geringfügige Beschäftigung mit monatlich ca. € 500,00 Verdienst.

    Fachabitur 30.06.2023

    FSJ 01.07.23-30.06.24 mit monatlichem Entgelt i. H. v. 440,00 €

    Ist eine kurzfristige Beschäftigung möglich oder ist Berufsmäßigkeit aufgrund der Vorbeschäftigung im FSJ anzunehmen?

    Kann er weiter in der Familienversicherung bleiben?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung nach FSJ

    Guten Tag,


    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und keine Berufsmäßigkeit gegeben ist.


    Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und das Entgelt mehr als 538 Euro im Monat beträgt.


    Entscheidend für die Beurteilung in Ihrem Fall ist, was der Arbeitnehmer im Anschluss an den Bundesfreiwilligendienst macht. Wird ein Studium aufgenommen oder erfolgt ein weiterer Schulbesuch, ist eine kurzfristige Beschäftigung möglich.


    Wird allerdings eine Ausbildung angefangen oder eine Hauptbeschäftigung aufgenommen, ist aufgrund von Berufsmäßigkeit eine kurzfristige Beschäftigung nicht möglich.


    Für befristete Beschäftigungen, die zwischen einem Freiwilligendienst und der beabsichtigten schulischen Ausbildung ausgeübt werden, kann sich Berufsmäßigkeit ergeben.


    Folgt dabei eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen - mit Ausnahme geringfügig entlohnter Beschäftigungen und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis 538,00 Euro im Monat - berücksichtigt.

    Die Zeit des FSJ gilt als Beschäftigungszeit und ist damit anzurechnen.


    Durch die Zeiten des FSJ sind die Zeitgrenzen von 3 Monaten bereits ausgeschöpft, so dass eine kurzfristige Beschäftigung nicht möglich ist. Die Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig, die Familienversicherung kann in diesem Fall nicht weiter bestehen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

  • 03
    RE: Kurzfristige Beschäftigung nach FSJ

    Vielen Dank erstmal für die schnelle Antwort.

    Für ein besseres Verständnis möchte ich nochmal genau nachfragen.

    Sachverhalt

    Fachabitur 30.06.23

    FSJ 01.08.23-31.07.24 direkt im Anschluss Berufsfachschule Sozialassistent 01.08.24-31.07.25

    01.12.23 bis laufend geringfügige Beschäftigung <538,00 €.

    Ihre Antwort verstehe ich so: Da die Schule direkt an das FSJ anschließt ist die kurzfristige Beschäftigung vom 01.10.-31.12.24 möglich.

    Ist das richtig?

  • 04
    RE: Kurzfristige Beschäftigung nach FSJ

    Guten Tag,


    Sozialassistent/in ist eine landesrechtlich geregelte schulische Ausbildung an Berufsfach-schulen und Berufskollegs. Sie dauert 2 Jahre und führt zu einer staatlichen Abschlussprüfung.


    Darüber hinaus gibt es Ausbildungen, die nach internen Regelungen der Bildungsanbieter durchgeführt werden. Je nach Bundesland kann die Ausbildung auch in einer praxisintegrierten Ausbildungsform (PiA) durchgeführt werden.


    Wir unterstellen, dass in Ihrem Sachverhalt eine rein schulische Ausbildung ohne Zahlung einer Ausbildungsvergütung vorliegt.

    Von daher bestätigen wir Ihre Aussage, dass die kurzfristige Beschäftigung grundsätzlich möglich ist, wenn keine weiteren kurzfristigen Beschäftigungszeiten oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt wurden.


    Da die Mitarbeiterin jedoch im laufenden Kalenderjahr sieben Monate das versicherungspflichtige FJS absolviert hat, wird diese Zeit bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit angerechnet. Die Beschäftigung ab 01.10.2024 unterliegt daher der Sozialversicherungspflicht (Beitragsgruppe 1111).


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

  • 05
    RE: Kurzfristige Beschäftigung nach FSJ

    Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

    Ihre Annahme dass es sich um eine rein schulische Ausbildung mit Praxisstunden ohne Entgelt handelt ist richtig.

    Da die SV-Pflicht umgangen werden soll, wäre es dann möglich, den Verdienst auf monatlich € 538,00 € zu begrenzen?

    Also wäre eine kurzfristige Beschäftigung mit PGR 110 Beitragsgruppe 0000 möglich, wenn der monatliche Verdienst unter € 538,00 liegt und das Beschäftigungsverhältnis auf 70 Arbeitstage begrenzt ist? Eine Prüfung der Berufsmäßigkeit entfällt m. E. ja in diesem Fall. Ist das richtig?

    Vielen Dank schonmal im voraus.

     

  • 06
    RE: Kurzfristige Beschäftigung nach FSJ

    Guten Tag,


    folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen mit Ausnahme geringfügig entlohnter Beschäftigungen und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis 538 Euro im Monat berücksichtigt.

    Sofern das monatliche Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, ist die Prüfung der Berufsmäßigkeit nicht erforderlich.


    Liegt das Arbeitsentgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze kann somit eine sozialversicherungsfreie, kurzfristige Beschäftigung aufgenommen werden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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