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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung für Studienbewerber

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir beabsichtigen eine Abiturientin als kurzfristig Beschäftigte, mit mehr als 556 €, anzustellen.

    Es liegen keine Vorbeschäftigungen vor.

    Die Person ist quasi Studienbewerber, hat für die Uni zunächst eine Ablehnung erhalten.

    Weitere konkreten Pläne oder Verträge liegen nicht vor.


    Nun stellt sich uns die Frage, ob wir Nachweise hierfür benötigen.

    Müssen wir zudem klären, welche Absichten die Abiturientin hat, damit sie nicht später doch Versicherungspflichtig wird, weil sie eine Ausbildung oder ein Praktikum beginnt, die aber heute noch nicht absehbar sind?

    Reicht der Staus Studienbewerber zum Zeitpunkt der Vertragsabschlusses aus?

    Was ist falls sich, während der kurzfristigen Beschäftigung bei uns, ein Praktikumsverhältnis im Anschluss bei einem anderen Arbeitgeber anbahnt?

    Liegt damit immer noch keine Berufsmäßigkeit vor?


    Vielen Dank und viele Grüße

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung für Studienbewerber

    Hallo Flocke,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
     
    Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Schulabschluss und „beabsichtigtem“ Studium) ausgeübt werden, sind im Allgemeinen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen, weil diese Aushilfen noch nicht zum Personenkreis der Erwerbstätigen gehören.
     
    Welche Dauer zwischen Abitur und Beginn des Studiums liegt, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung grundsätzlich unbeachtlich, jedoch sollte die Studienaufnahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.
     
    Die Dokumentation der Studienabsicht sollte zum Zeitpunkt der Beurteilung des Arbeitgebers in schriftlicher Form erfolgen, z. B. durch den Nachweis der Bewerbung um einen Studienplatz.
     
    Sofern die oben genannten Voraussetzungen in Ihrem Sachverhalt vorliegen, könnte die geplante Beschäftigung als sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung abgerechnet werden. Das gilt auch, wenn die betreffende Person vor Beginn des Studiums ein in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolviert. Auch in diesem Fall ist eine kurzfristige Beschäftigung möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Kurzfristige Beschäftigung für Studienbewerber

    Hallo zusammen,

    zu beachten ist aber, dass das nicht für duale Studiengänge gilt. Geringfügigkeitsrichtlinien vom 14.12.2023, Punkt 2.3.3.2, Seite 44.

     

  • 04
    RE: Kurzfristige Beschäftigung für Studienbewerber

    Hallo Nicki,
     
    Ihrer Aussage, dass die in unserer ersten Antwort dargelegten Regelungen nicht für duale Studiengänge anzuwenden sind, stimmen wir zu.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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