Expertenforum - kurzfristige Beschäftigung Fachoberschüler

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    kurzfristige Beschäftigung Fachoberschüler

    Guten Tag,


    ein Fachoberschüler absolviert derzeit in unserem Betrieb sein Jahrespraktikum

    (1. Schuljahr Fachoberschule mit wöchentlich 2 Tage Schule und 3 Tage Arbeit im Betrieb).

    Das Jahrespraktikum endet mit dem Ende des Schuljahres am 02.07.2025.

    Für dieses Praktikum hat der Fachoberschüler eine monatliche steuer- und sozialversicherungsfreie Vergütung erhalten.


    Der Fachoberschüler möchte in den Sommerferien gerne einen Ferienjob von ca.

    10 Arbeitstagen in unserm Betrieb ausüben.


    Ist dies als kurzfristige Beschäftigung möglich oder handelt es sich um einen Minijob?


    Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung Fachoberschüler

    Hallo Personal_,
     
    Schüler mit dem Abschlusszeugnis einer Realschule oder einem als gleichwertig anerkannten Zeugnis werden in den Fachoberschulen/Berufskolleg innerhalb von zwei Jahren auf den Erwerb der Fachhochschulreife vorbereitet.
     
    Während des ersten Ausbildungsjahres wird grundsätzlich eine fachpraktische Ausbildung durchgeführt. Die fachpraktische Ausbildung ist im Regelfall nicht für sich allein, sondern als Bestandteil der Gesamtausbildung an der Fachoberschule/Berufskolleg zu beurteilen, welche die Klassen 11 und 12 umfasst.

    Im Rahmen dieser Gesamtausbildung legt die Fachoberschule/Berufskolleg die Ausgestaltung des Praktikums fest und regelt die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung nach Maßgabe der Praktikumsbestimmungen.

    Das Praktikum stellt sich somit als nicht abtrennbarer Bestandteil der Schulausbildung dar. Als im Wesentlichen nichtbetrieblich geprägte Ausbildungsphase ist das Praktikum mithin nicht als Beschäftigung zu werten.
     
    Solche Praktikanten sind - da Entgelt gezahlt wird - mit dem Personengruppenschlüssel „190“ und dem Beitragsgruppenschlüssel „0000“ zu melden.
     
    Bei einer im Anschluss an das Praktikum in den Sommerferien ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung wird grundsätzlich nicht von Berufsmäßigkeit ausgegangen. Diese kann somit sozialversicherungsfrei beurteilt werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die gilt auch, sofern die kurzfristige Beschäftigung beim „gleichen Arbeitgeber“ ausgeübt wird, bei dem bereits das Praktikum absolviert wurde.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.