Sehr geehrtes Expertenteam,
ein Hochschulstudent arbeitet immer mal wieder in unserem Unternehmen. Bisher wurde er als kurzfristig Beschäftigter (PGR 110, BGR 0000) abgerechnet. Seine Vorbeschäftigungszeiten im Überblick:
01.08.2023 bis 31.08.2023 (5-Tage pro Woche / Semesterferien)
15.04.2024 bis 07.06.2024 (3-Tage pro Woche an vorlesungsfreien Tagen) = 19 Arbeitstage
aktuell: 19.08.2024 bis 02.10.2024 (5-Tage pro Woche / Semesterferien), dazwischen nimmt er Urlaub vom 12.09.-20.09.24 = 26 Arbeitstage ohne Urlaub.
Es ergeben sich insgesamt 45 Arbeitstage im Jahr 2024.
Befristete Arbeitsverträge und Immatrikulationsbescheinigungen liegen vor, sein Verdienst liegt oberhalb der Minijob-Grenze.
Nach unserer Beurteilung sollte der aktuelle Beschäftigungszeitraum 19.08.2024 bis 02.10.2024 als kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei in allen Zweigen abgerechnet werden können, da innerhalb der Kalenderjahresfrist nur die beiden Beschäftigungen in 2024 zu berücksichtigen sind und die Anzahl der Arbeitstage unter der Grenze von 70 Arbeitstagen liegt. Ist das korrekt? Vielen Dank für Ihre fachliche Auskunft.