Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung eines Studenten

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung eines Studenten

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    ein Hochschulstudent arbeitet immer mal wieder in unserem Unternehmen. Bisher wurde er als kurzfristig Beschäftigter (PGR 110, BGR 0000) abgerechnet. Seine Vorbeschäftigungszeiten im Überblick:

    01.08.2023 bis 31.08.2023 (5-Tage pro Woche / Semesterferien)

    15.04.2024 bis 07.06.2024 (3-Tage pro Woche an vorlesungsfreien Tagen) = 19 Arbeitstage

    aktuell: 19.08.2024 bis 02.10.2024 (5-Tage pro Woche / Semesterferien), dazwischen nimmt er Urlaub vom 12.09.-20.09.24 = 26 Arbeitstage ohne Urlaub.

    Es ergeben sich insgesamt 45 Arbeitstage im Jahr 2024.

    Befristete Arbeitsverträge und Immatrikulationsbescheinigungen liegen vor, sein Verdienst liegt oberhalb der Minijob-Grenze.

    Nach unserer Beurteilung sollte der aktuelle Beschäftigungszeitraum 19.08.2024 bis 02.10.2024 als kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei in allen Zweigen abgerechnet werden können, da innerhalb der Kalenderjahresfrist nur die beiden Beschäftigungen in 2024 zu berücksichtigen sind und die Anzahl der Arbeitstage unter der Grenze von 70 Arbeitstagen liegt. Ist das korrekt? Vielen Dank für Ihre fachliche Auskunft.

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung eines Studenten

    Guten Tag,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist
     
    Die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung; eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht (vgl. Urteil des BSG vom 24. November 2020 - B 12 KR 34/19 R -, USK 2020-57). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind demzufolge unabhängig von der arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung immer erfüllt, wenn die Beschäftigung entweder auf längstens drei Monate oder bei einem darüber hinaus gehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist.
     
    Folgt jedoch eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen mit Ausnahme geringfügig entlohnter Beschäftigungen und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis 538,00 Euro im Monat berücksichtigt.
    Außerdem stehen Zeiten der Meldung als Ausbildung- oder Arbeitsuchender mit Beschäftigungslosigkeit den Beschäftigungszeiten gleich.

    Laut Ihrer Sachverhaltsschilderung sind die Voraussetzungen – in Bezug im Vorfeld ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen – erfüllt, so dass die Beschäftigung kurzfristig ausgeübt werden kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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