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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung eines Studenten und anschließend Weiterbeschäftigung als Werkstudent

    Hallo Expertenforum,

    wir haben einen Studenten für die Zeit vom 01.08.2025 bis 31.10.2025 eingestellt und als kurzfristige Beschäftigung abgerechnet. Ab 01.11.2025 soll nun ein neuer Vertrag als Werkstudent folgen. Ändert sich durch den Werkstudentenvertrag etwas an der Beurteilung der kurzf. Beschäftigung?

     

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung eines Studenten und anschließend Weiterbeschäftigung als Werkstudent

    Guten Tag,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Außerdem darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
     
    Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, liegt eine kurzfristige Beschäftigung bereits ab dem Tage nicht mehr vor, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der drei Monate bzw. 70 Arbeitstage; für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung. Beschäftigungen, die beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt werden, werden i. d. R. als Einheit betrachtet, wenn sie rechtlich und inhaltlich nicht klar voneinander abgegrenzt werden können oder nicht mindestens ein Zeitraum von zwei Monaten dazwischen liegt.

    Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind als Arbeitnehmer kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei (Werkstudentenprivileg). Dies gilt vor allem für Personen die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind. Sie gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.

    Die Beschäftigung ab 01.11.2025 kann daher als Werkstudent, nur rentenversicherungspflichtig, abgerechnet werden. Die Beurteilung als kurzfristige Beschäftigung wird nicht durch die Aufnahme der Werkstudententätigkeit beeinträchtigt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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