Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung eines Rentners

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung eines Rentners

    Liebes AOK-Team,

    wir planen einen Beschäftigten, der ab 01.01.2025 in Altersrente für besonders langjährige Versicherte geht, danach als kurzfristigen Beschäftigten einzusetzen und pauschal zu versteuern.

    Eine geringfügige Beschäftigung ist nicht möglich, da er diese bereits bei einem anderen Arbeitgeber ausübt und weiter ausüben wird.

    Der Einsatz erfolgt unregelmässig, aber es ist natürlich absehbar, dass er immer wieder zum Einsatz kommt, da er weiterhin Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Die 70 Tage im Kalenderjahr werden natürlich nicht überschritten. Als Stundenlohn werden 18 € vereinbart.

    Sehen Sie Probleme bei der Beschäftigung als kurzfristig Beschäftigten mit pauschaler Versteuerung.

    Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung eines Rentners

    Hallo Personalstelle,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Dabei ist eine kurzfristige Beschäftigung, die neben dem Bezug einer Rente ausgeübt wird, von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und deshalb nicht berufsmäßig. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt hierbei keine Rolle.
     
    Kurzfristigkeit wäre nur dann noch gegeben, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft, unvorhergesehen zu unterschiedlichen Anlässen und ohne erkennbaren Rhythmus an maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr erfolgen und der Betrieb nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist.
     
    Sie liegt nicht mehr vor, wenn zwar die maßgebliche Zeitdauer im Lauf eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird.
     
    Sofern die oben aufgeführten Kriterien einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen, kann diese sozialversicherungsfrei abgerechnet werden.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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