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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung einer deutschen Staatsangehörigen, die in Österreich studiert.

    Guten Tag zusammen,


    eine deutsche Staatsangehörige, die in Österreich studiert, möchte gerne während der (Sommer)Semesterferien 6 Wochen bei uns arbeiten. Ist das möglich obwohl sie in Österreich studiert? Wenn ja, was müssen wir beachten?

    Vielen Dank und liebe Grüße

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung einer deutschen Staatsangehörigen, die in Österreich studiert.

    Hallo Dreamteam1,
     
    neben der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden verlangt die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs des Weiteren, dass das Studium an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule absolviert wird.
     
    Die Begriffe „Hochschule” und „der fachlichen Ausbildung dienenden Schule” sind gebietsneutral zu verstehen. Studenten, die einer vergleichbaren ausländischen Studien- bzw. Ausbildungseinrichtung angehören und in Deutschland eine Beschäftigung ausüben, sind bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zur Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs versicherungsfrei. Die Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren ausländischen Studien- bzw. Ausbildungseinrichtung ist mit einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen. Derartige Bescheinigungen sind neben einer aktuellen Immatrikulationsbescheinigung zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
     
    Da die betreffende Person die Beschäftigung in den Semesterferien ausüben wird, erachten wir es für sinnvoll, diese Zeit von der jeweiligen Hochschule bescheinigen zu lassen.
     
    Personen, bei denen der Status des „ordentlichen Studierenden“ vorliegt, können eine kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei ausüben, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
     
    Hierbei hat der Arbeitgeber bei jeder kurzfristigen Beschäftigung zu prüfen, ob der beschäftigte Student bereits im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) andere Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt hat und ob er seinem Erscheinungsbild nach noch als ordentlicher Studierender anzusehen ist oder bereits zum Kreis der Beschäftigten gehört.
     
    Der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung ist in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird.
    Anzurechnen sind alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum, in denen – unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung – die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt.
     
    Von einer Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten ist in diesen Fällen auszugehen, wenn ein Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) in einem Umfang von mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt ist.
     
    Sofern in Ihrem Sachverhalt die o.g. Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt sind, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Status des ordentlichen Studierenden vorliegt, kann die Beschäftigung als solche abgerechnet werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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