Unsere Studentin wir bis zum 31.5.25 als Werkstudent tätig. Jetzt möchte Sie im August/September kurzfristig beschäftigt werden (beim selbem Arbeitgeber mit weniger als 70 AT). Geht das?
Die Studentin ist das ganze Jahr immatrikuliert.
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Unsere Studentin wir bis zum 31.5.25 als Werkstudent tätig. Jetzt möchte Sie im August/September kurzfristig beschäftigt werden (beim selbem Arbeitgeber mit weniger als 70 AT). Geht das?
Die Studentin ist das ganze Jahr immatrikuliert.
Guten Tag,
eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Eine Beschäftigung ist jedoch nicht kurzfristig, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (ab 01.01.2025: 556 Euro) liegt. Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Schüler und Studenten gehören grundsätzlich nicht zum Personenkreis der Erwerbstätigen und sind somit nicht berufsmäßig im Status der Person. Berufsmäßigkeit könnte sich allerdings aufgrund des Erwerbsverhaltens ergeben.
Bei der Prüfung der Zeiträume sind Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen. Auf Dauer ausgerichtete Werkstudententätigkeiten werden hier nicht berücksichtigt.
Sofern also in dem von Ihnen geschilderten Fall keine anzurechnenden Beschäftigungszeiten im Jahr 2025 vorliegen, kann im August/September 2025 eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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