Expertenforum - kurzfristige Beschäftigung - Berufsmäßigkeit

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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung - Berufsmäßigkeit

    Guten Tag,

    zwischen Schulabschluss und beabsichtigtem Studium kann eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden, welche nicht als berufsmäßig angesehen wird aufgrund des Status der Person (lt. Weiterbildung Fachassi Lohn und Gehalt sowie Checkliste Haufe).

    Wie verhält es sich, wenn dazwischen ein Jahr liegt, ist dann auch eine kurzfristige Beschäftigung möglich, wenn die Zeitgrenzen eingehalten werden? (z.B. 3 Monate 2024 und noch einmal 3 Monate 2025)?

    Vorher sollte auf jeden Fall geklärt werden, ob er in dieser Zeit als arbeitssuchend gemeldet ist, richtig?

    Bisher war er privat versichert (über die Eltern).

    Kann diese Versicherung während der Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung weitergeführt werden?

    Vielen Dank für die Unterstützung.

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung - Berufsmäßigkeit

    Hallo Lohn,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Kurzfristige Beschäftigungen sind nur dann versicherungsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
    Personen, die arbeitssuchend gemeldet sind, gehören dagegen grds. zum Personenkreis der berufsmäßig Beschäftigten.
    Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das aufgrund der Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (aktuell: 538,00 Euro) nicht überschreitet.
     
    Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Schulabschluss und „beabsichtigtem“ Studium) ausgeübt werden, sind im Allgemeinen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen.
    Es handelt sich um Beschäftigungen, für die bei ihrer Aufnahme keine Anhaltspunkte
    dafür vorliegen, dass der ersten Beschäftigung innerhalb absehbarer Zeit eine weitere folgen wird. Dies wird z. B. für Beschäftigungen zwischen dem Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium angenommen, weil diese Aushilfen noch nicht zum Personenkreis der Erwerbstätigen gehören.
     
    Welche Dauer zwischen Abitur und Beginn des Studiums liegt, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung grds. unbeachtlich, jedoch sollte die Studienaufnahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.
    Wir empfehlen die Dokumentation der Studienabsicht in schriftlicher Form, z. B. durch den Nachweis der Bewerbung um einen Studienplatz, den Entgeltunterlagen beizufügen.
     
    In Ihrem Sachverhalt  sollte zwischenzeitlich überprüft werden, ob der Status der betreffenden Person (Schulabgänger mit Studienabsicht) weiterhin gegeben ist.  
     
    Da aufgrund einer kurzfristigen Beschäftigung kein eigenständiger Anspruch auf einen Krankenversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgelöst wird, könnte nach unserer Auffassung die private Krankenversicherung bestehen bleiben. Näheres hierzu sollte die betroffene Person mit ihrer privaten Krankenversicherung besprechen.
     
    Sofern in Ihrem Sachverhalt die o.g. Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen, können die bei Ihnen geplanten kurzfristigen Beschäftigungen sozialversicherungsfrei abgerechnet werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

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