Hallo,
eine Aushilfe ist drei Wochen beschäftigt, ihr Entgelt liegt über der Geringfügigkeitsgrenze. Von der Beschäftigungsdauer her ist das Arbeitsverhältnis ja auf jeden Fall als kurzfristig einzustufen. Nun bin ich an der Prüfung der Berufsmäßigkeit. Die Aushilfe war nach dem Schulabschluss bereits ein halbes Jahr im Ausland, ist nun für eine zeitlang wieder hier und jobbt in dieser Zeit und wohnt bei den Eltern. Danach geht es (voraussichtlich) nochmals auf die Reise, bevor dann ein Studium beginnt. Arbeitssuchend gemeldet ist sie nicht.
Darf hier eine kurzfristige Beschäftigung angenommen werden oder ist Berufsmäßigkeit gegeben?