Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Mitarbeiterin soll im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung angestellt werden.
Zur Erfassung der relevanten Eckdaten nutzen wir den Personalfragebogen des BDA, den die Minijobzentrale bereitstellt.
Für den bereich der kurzfristigen Beschäftigung wird dort u.a. abgefragt,
Beginn und Ende der Beschäftigung / Meldung als Arbeit- bzw. Ausbildungsuchende(r)
Die Kollegin nennt uns hier den Beschäftigungszeitraum als Azubi (reicht bis in Q1/26) und eine anschließende Meldung bei der BA für Arbeit quasi ab dem darauffolgenden Q2/26.
Frage: Hat die Tätigkeit als Azubi, welche in der Vergangenheit liegt, für uns irgendeine Relevanz?
Muss das in irgendeiner Form bei den 70 Tagen Beschäftigungszeit berücksichtigt werden?
Ergeben sich im Hinblick auf die nun "aktuelle" Meldung als ausbildungssuchend für uns Besonderheiten, die wir beachten müssen? Oder läufts hier ähnlich wie bei einem arbeitssuchend gemeldeten MA, der bei uns quasi einen Nebenjob ausübt (=> Bescheinigung der relevanten Daten gegenüber der BA für Arbeit)