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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung bei Azubis oder arbeits-/ausbildungssuchend gemeldeten

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Mitarbeiterin soll im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung angestellt werden.

    Zur Erfassung der relevanten Eckdaten nutzen wir den Personalfragebogen des BDA, den die Minijobzentrale bereitstellt.


    Für den bereich der kurzfristigen Beschäftigung wird dort u.a. abgefragt,

    Beginn und Ende der Beschäftigung / Meldung als Arbeit- bzw. Ausbildungsuchende(r)


    Die Kollegin nennt uns hier den Beschäftigungszeitraum als Azubi (reicht bis in Q1/26) und eine anschließende Meldung bei der BA für Arbeit quasi ab dem darauffolgenden Q2/26.


    Frage: Hat die Tätigkeit als Azubi, welche in der Vergangenheit liegt, für uns irgendeine Relevanz?

    Muss das in irgendeiner Form bei den 70 Tagen Beschäftigungszeit berücksichtigt werden?


    Ergeben sich im Hinblick auf die nun "aktuelle" Meldung als ausbildungssuchend für uns Besonderheiten, die wir beachten müssen? Oder läufts hier ähnlich wie bei einem arbeitssuchend gemeldeten MA, der bei uns quasi einen Nebenjob ausübt (=> Bescheinigung der relevanten Daten gegenüber der BA für Arbeit)

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung bei Azubis oder arbeits-/ausbildungssuchend gemeldeten

    Sehr geehrter Herr Pötzsch,
     
    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und keine Berufsmäßigkeit gegeben ist. Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und das Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Während Berufsmäßigkeit beispielsweise neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung regelmäßig ausgeschlossen werden kann, kann sie sich aber aufgrund des Erwerbsverhaltens des Arbeitnehmers ergeben.
     
    Aufgrund ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lassen sich beim Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen, die die Lebenswirklichkeit abbilden, Rückschlüsse auf das Vorliegen einer berufsmäßigen Beschäftigung auch ohne konkrete Prüfung der Einkommensverhältnisse ziehen. Die Bestimmung von Berufsmäßigkeit geht unter anderem einher mit der Frage, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zu zählen ist.
     
    Personen, die beschäftigungslos und bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind – egal ob mit oder ohne Leistungsbezug – zählen zum Personenkreis der Erwerbstätigen und sind deshalb in einer Beschäftigung, die an sich die Kriterien der Kurzfristigkeit erfüllt, berufsmäßig und damit sozialversicherungspflichtig tätig. Gleiches gilt für Personen, die bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend gemeldet sind.
     
    In Ihrem Fall bedeutet das, dass eine kurzfristige Beschäftigung, sofern das Entgelt über 603 EUR im Monat liegt, nicht möglich ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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