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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung bei Altersrente für schwerbehinderte Menschen

    Ein Mitarbeiter ist bei uns im Jahre 2025 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Er erhält eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Regelaltersgrenze erreicht er am 01.09.2027.


    Kann der Mitarbeiter bei uns eine kurzfristige Beschäftiung aufnehmen?

    Er bekommt eine Altersrente für schwerbinderte Menschen und läuft doch somit als Rentner, oder muss ich ihn als berufsmäßig ansehen da er noch dem Arbeitsmarkt (Regelaltersgrenze noch nicht erreicht) zur Verfügung steht?


    Falls eine kurzfristige Beschäftigung nicht möglich ist und er versicherungspflichtig wird, wie ist dann die Beitragsgruppe? 3111?

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung bei Altersrente für schwerbehinderte Menschen

    Hallo LohnMK,
     
    eine Beschäftigung wird nicht berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für die betreffende Person von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die betreffende Person aus dem beruflichen Erwerbsleben ausgeschieden ist und z.B. eine Altersvollrente für schwerbehinderte Menschen bezieht.
     
    Der sich durch das Ausscheiden aus dem beruflichen Erwerbsleben ergebende Statuswechsel vom „Arbeitnehmer“ zum „Rentner“ hat sozialversicherungsrechtlich keine Auswirkungen auf die Beurteilung der beabsichtigten kurzfristigen Beschäftigung.
     
    Somit kann der Mitarbeiter im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung mit dem Personengruppenschlüssel „110“ (Beitragsgruppenschlüssel „0000“) sozialversicherungsfrei abgerechnet und über die Minijobzentrale gemeldet werden, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 
     
    Ist dagegen eine kurzfristige Beschäftigung nicht möglich, lautet der Beitragsgruppenschlüssel „3111“ (Personengruppenschlüssel „120“) und ist über die jeweilige Krankenkasse abzurechnen.
     
    Mit freundlichen Grüßen 
     
    Ihr Expertenteam
     

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