Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung Arbeitnehmer aus Georgien

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung Arbeitnehmer aus Georgien

    Hallo,


    ich habe eine Landwirdschaft und möchte gerne für drei Monate Arbeitnehmer aus Georgien beschäftigen. Ich habe gehört, dass ich diese kurzfristige Beschäftigung nicht mit KV/PV melden muss. Ist das so richtig? Oder gibt es etwas, was ich bzgl. Krankenversicherung beachten muss?


    VG

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung Arbeitnehmer aus Georgien

    Hallo Bernardo,
     
    ausländische Mitarbeiter, die in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, sind in der Sozialversicherung nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Dies gilt unabhängig davon, wo sich der Wohnsitz der Arbeitnehmer befindet bzw. welche Staatsangehörigkeit sie haben. Eine kurzfristige Beschäftigung in Deutschland ist grundsätzlich möglich, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind und keine Berufsmäßigkeit vorliegt.
     
    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeführt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
    Insbesondere bei Beschäftigungen von Schülern, Studenten, Hausfrauen, Selbstständigen oder während eines bezahlten Erholungsurlaubs liegt Berufsmäßigkeit nicht vor. Nimmt der Arbeitnehmer in seinem Heimatland allerdings unbezahlten Urlaub für die Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung in Deutschland, liegt grundsätzlich Berufsmäßigkeit vor und die Beschäftigung unterliegt nach den allgemeinen Grundsätzen der Sozialversicherungspflicht.
     
    Des Weiteren ist zu beachten, dass Sozialversicherungspflicht bei derartigen Aushilfsbeschäftigungen dann nicht eintritt, wenn die Saisonkraft in ihrem Heimatland eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausübt. Dies gilt z. B. auch im Falle von Ehegatten, wenn diese gemeinsam in ihrem Heimatland ein selbständiges Unternehmen betreiben und sie zur gleichen Zeit als Erntehelfer für einige Monate in Deutschland eine Saisonbeschäftigung ausüben.
     
    Zur Erleichterung der versicherungsrechtlichen Beurteilung in Fällen der von Ihnen geschilderten Art haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung bundeseinheitliche Feststellungsbögen erarbeitet, die jeweils zweisprachig – in deutscher Sprache und der jeweiligen Heimatsprache – aufgelegt und von den für die Arbeitsvermittlung im jeweiligen Heimatland des Beschäftigten zuständigen Verwaltungen ausgegeben werden. Der Mitarbeiter sollte vor Arbeitsantritt in Deutschland den Feststellungsbogen vollständig ausgefüllt dem Arbeitgeber (z. B. Landwirt) aushändigen, der ihn zu den Lohnunterlagen zu nehmen hat.
     
    Einen solchen „Fragenbogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit Georgischer Saisonarbeitnehmer“ finden Sie auch auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, kurz SVLFG unter https://www.svlfg.de/auslaendische-saisonarbeitskraefte
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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