Arbeitnehmer war für 70 Tage bis zum 31.10.24 als kurzfristig Beschäftigter angestellt. Ab 01.11.24 tritt er beim selben Arbeitgeber in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (es handelt sich hierbei um den selben Tätigkeitsbereich).
Werden nun die 70 Tage im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung auf die Dauer der Probezeit im sozialversicherungspflichtigen Verhältnis angerechnet?