Sehr geehrtes Expertenteam,
wir haben eine Frage zu einer möglichen kurzfristigen Beschäftigung.
Die 3 Monatsgrenze bzw. 70 Tage Grenze ist für uns klar, da auch leicht prüfbar.
Jedoch die Berufsmäßigkeit ist in diesem Sachverhalt für uns schwierig zu prüfen:
Folgender Sachverhalt:
Eine natürl. Person (nennen wir sie A) möchte ggfs. kurzfristig beschäftigt arbeiten.
Diese Person A hat ansonsten keine weiteren Beschäftigungen auf Steuerkarte, noch Minijob.
Der A ist Privatere, erzielt aus versch. Einzelunternehmen und Kap.Ges. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Ausschüttungen aus den KapGes.
In der Fachliteratur erlese ich, dass die Prüfung der Berufsmäßigkeit sich auf alle „Beschäftigungen“ im Jahr erstreckt.
Wie ist dieser Begriff im Kontext zu verstehen?
Heißt Beschäftigungen immer abhängige Tätigkeiten als Arbeitnehmer? Wird also sozialversicherungsrechtlich „nur“ geschaut die kurzfristige Beschäftigung des A im Vergleich zu anderen Tätigkeiten als Arbeitnehmer? Da der A keine anderen Tätigkeiten als Arbeitnehmer ausübt, wäre dann also die Berufsmäßigkeit zu bejahen?
Zählen die Einkünfte aus Selbständigkeit sowie Kap.Ges. Ausschüttungen nicht zur Prüfung der Berufsmäßigkeit?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.