Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung - Abgrenzung Berufsmäßigkeit

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung - Abgrenzung Berufsmäßigkeit

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir haben eine Frage zu einer möglichen kurzfristigen Beschäftigung.


    Die 3 Monatsgrenze bzw. 70 Tage Grenze ist für uns klar, da auch leicht prüfbar.


    Jedoch die Berufsmäßigkeit ist in diesem Sachverhalt für uns schwierig zu prüfen:


    Folgender Sachverhalt:

    Eine natürl. Person (nennen wir sie A) möchte ggfs. kurzfristig beschäftigt arbeiten.


    Diese Person A hat ansonsten keine weiteren Beschäftigungen auf Steuerkarte, noch Minijob.

    Der A ist Privatere, erzielt aus versch. Einzelunternehmen und Kap.Ges. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Ausschüttungen aus den KapGes.


    In der Fachliteratur erlese ich, dass die Prüfung der Berufsmäßigkeit sich auf alle „Beschäftigungen“ im Jahr erstreckt.

    Wie ist dieser Begriff im Kontext zu verstehen?

    Heißt Beschäftigungen immer abhängige Tätigkeiten als Arbeitnehmer? Wird also sozialversicherungsrechtlich „nur“ geschaut die kurzfristige Beschäftigung des A im Vergleich zu anderen Tätigkeiten als Arbeitnehmer? Da der A keine anderen Tätigkeiten als Arbeitnehmer ausübt, wäre dann also die Berufsmäßigkeit zu bejahen?


    Zählen die Einkünfte aus Selbständigkeit sowie Kap.Ges. Ausschüttungen nicht zur Prüfung der Berufsmäßigkeit?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

     

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung - Abgrenzung Berufsmäßigkeit

    Guten Tag,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung kommt nur infrage, wenn die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
    Aufgrund ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lassen sich beim Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen, die die Lebenswirklichkeit abbilden, Rückschlüsse auf das Vorliegen einer berufsmäßigen Beschäftigung auch ohne konkrete Prüfung der Einkommensverhältnisse ziehen. Die Bestimmung von Berufsmäßigkeit geht unter anderem einher mit der Frage, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zu zählen ist. Aus diesem Grund können Arbeitgeber davon ausgehen, dass z. B. bei einer dem Grunde nach kurzfristigen Beschäftigung, die neben einer versicherungspflichtigen ausgeübt wird, Berufsmäßigkeit auszuschließen ist. Dies gilt in gleicher Weise auch für neben einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung. In der Regel kann hier davon ausgegangen werden, dass Berufsmäßigkeit nicht vorliegt.
     
    Für eine Beurteilung ist es immer wichtig, sich den Sachverhalt individuell anzuschauen und danach zu entscheiden, ob eine Berufsmäßigkeit vorliegt oder nicht.
     
    Nach unserem Verständnis kann ein Privatier nicht berufsmäßig tätig sein.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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