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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung

    Hallo, wir haben ab Mitte Juli 26 einen neuen Mitarbeiter. Derzeit macht er Schule in Vollzeit (Techniker). Er soll im Juni 26 für neun Tage eine Art Praktikum (zum reinschnuppern) gegen Entgelt machen. Darf man den künftigen Mitarbeiter während diesem Zeitraum als kurzfristige Beschäftigung anmelden? Oder gilt dies dann bereits als berufsmäßig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig?

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    in der Sozialversicherung sind mehrere Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber immer als Einheit zu betrachten. Man spricht in diesem Fall von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis.
    Für die Beurteilung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist ausschließlich die sogenannte Arbeitgeberidentität zu prüfen. Die Art der jeweils ausgeübten Tätigkeit spielt hierbei keine Rolle.
     
    Insofern ist aus unserer Sicht eine kurzfristige Beschäftigung während des freiwilligen Praktikums nicht möglich, da bereits eine Festanstellung ohne Befristung im Anschluss erfolgt.
     
    Ein freiwilliges Praktikum unterliegt denselben Regeln wie ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis. Beträgt das hierfür vom Arbeitgeber an den Praktikanten gezahlte monatliche Entgelt nicht mehr als 603 EUR, liegt ein Minijob vor. Wird ein höheres Entgelt gezahlt, liegt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vor und eine Anmeldung mit der Beitragsgruppe 1111 und der Personengruppe 101 ist zu erstellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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