Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung

    Um die Arbeit in unserem Werk kennenzulernen wurde eine Person mit einer kurzfristigen Beschäftigung vom 01.10.2025 bis 31.12.2025 eingestellt. Das Entgelt überstieg die Minijob-Grenze. Nun plant die Person, im Mai nächsten Jahres ins Ausland zu gehen und dort nach der Heirat das weitere Leben zu verbringen. Dabei stellte sich uns die Frage, ob wir diese Person z. B. vom 10.01.2026 bis 09.04.2026 nochmals als "Kurzfristige Beschäftigung" einstellen können, da diese Zeiträume ja - nach unserem Kenntnisstand für innerhalb eines Kalenderjahres - nicht für innerhalb eines 12-Monats-Zeitraumes - gelten?

    Alternativ ist die Überlegung, sie nochmals für einen Drei-Monats-Zeitraum als "Praktikantin" zum Kennenlernen unserer Arbeit einzustellen. Was ist hierbei zu beachten?

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Frau Kinder,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt
    wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
     
    Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet. Beschäftigungen, die im Vorjahr begonnen haben, werden nur mit der im laufenden Kalenderjahr liegenden Beschäftigungszeit berücksichtigt.
     
    In Ihrem Fall könnte die Beschäftigung ab 10.01.2026 grundsätzlich im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung abgerechnet werden, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen und diese nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
     
    Eine durchgehende kurzfristige einheitliche Beschäftigung z. B. vom 01.10.2025 - 31.03.2026 ist allerdings nicht möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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