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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag, wir haben eine Frage zu der Beschäftigung einer befristeten Aushilfskraft.

    Die Aushilfe ist aktuell befristet vom 16.06. - 31.08.25 bei uns beschäftigt. Im Sommer 2024 hat diese die Schule abgeschlossen und anschließend bis zur Aufnahme der jetzigen Beschäftigung als Au Pair im Ausland gearbeitet. In den Bewerbungsunterlagen sind keine Angaben dazu, was nach der Aushilfstätigkeit bei uns beabsichtigt wird. Wir sind daher von einer Berufsmäßigkeit ausgegangen und haben die Person als sv-pflichtig eingestellt. Nun hat uns die Person mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, ab Oktober 2025 zu studieren. Ist daher noch eine Änderung zu einer kurzfristigen Beschäftigung vom 16.06.- 31.08.25 möglich? Oder sind auf Grund des Auslandsaufenthaltes als Au Pair die Voraussetzungen dazu dennoch nicht erfüllt? Falls doch, reicht eine schriftliche Bestätigung der Person, dass sie beabsichtigt, ein Studium im Anschluss aufzunehmen, als Nachweis aus? Vielen Dank!

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Julia B.,

    Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Schulabschluss und beabsichtigtem Studium) ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen.

    Nach Auffassung der Spitzenorganisation der Sozialversicherung kann die Frage, ob eine Au-pair eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, nur im Einzelfall beantwortet werden.

    Keine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, sondern ein Betreuungsverhältnis besonderer Art wird angenommen, wenn die Au-pair-Kraft wie ein eigenes Kind in der Gastfamilie aufgenommen wurde, ohne feste Arbeitszeit nur gelegentlich im Haushalt mithilft und neben Fahrtkosten sowie freier Unterkunft nur ein geringes Taschengeld erhält.
    Unterstellt, dass es sich bei dem geplanten Au-pair-Verhältnis in Ihrem Sachverhalt nicht um ein Beschäftigungsverhältnis, sondern lediglich um ein Betreuungsverhältnis handelt, wäre eine kurzfristige Beschäftigung zwischen Au-pair und anschließender Aufnahme eines Studiums als kurzfristige, sozialversicherungsfreie Beschäftigung möglich.

    Der Nachweis der Studienabsicht zum Zeitpunkt der Beurteilung der kurzfristigen versicherungsfreien Beschäftigung wäre in schriftlicher Form von der betroffenen Person z.B. durch den Nachweis der Bewerbung um einen Studienplatz nach unserem Verständnis zwingend zu erbringen.

    Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren und eine versicherungsrechtliche Stellungnahme anzufordern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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