Guten Tag, wir haben eine Frage zu der Beschäftigung einer befristeten Aushilfskraft.
Die Aushilfe ist aktuell befristet vom 16.06. - 31.08.25 bei uns beschäftigt. Im Sommer 2024 hat diese die Schule abgeschlossen und anschließend bis zur Aufnahme der jetzigen Beschäftigung als Au Pair im Ausland gearbeitet. In den Bewerbungsunterlagen sind keine Angaben dazu, was nach der Aushilfstätigkeit bei uns beabsichtigt wird. Wir sind daher von einer Berufsmäßigkeit ausgegangen und haben die Person als sv-pflichtig eingestellt. Nun hat uns die Person mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, ab Oktober 2025 zu studieren. Ist daher noch eine Änderung zu einer kurzfristigen Beschäftigung vom 16.06.- 31.08.25 möglich? Oder sind auf Grund des Auslandsaufenthaltes als Au Pair die Voraussetzungen dazu dennoch nicht erfüllt? Falls doch, reicht eine schriftliche Bestätigung der Person, dass sie beabsichtigt, ein Studium im Anschluss aufzunehmen, als Nachweis aus? Vielen Dank!