Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung

    Ein Arbeitnehmer in Teilzeit 25 Stunden pro Woche hat bei uns zum 31.05.25 gekündigt und arbeitet nun in einem anderen Unternehmen in Teilzeit(sv-pflichtig). Nun soll er in unserem Unternehmen gleich ab 01.06.2025 für ca. 1-2 Tage pro Woche befristet bis zum 31.12.2025 Projektbezogen arbeiten. Kann die zweite Beschäftigung im gleichen Unternehmen als kurzfristige Beschäftigung abgerechnet werden. Hochrechnung 2x 30 Wochen = 60 Arbeitstage.

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Eine Beschäftigung ist jedoch nicht kurzfristig, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (ab 01.10.2025: 556 Euro) liegt. Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
     
    Für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt werden, kann i. d. R. angenommen werden, dass sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und deshalb grundsätzlich nicht berufsmäßig sind.
     
    Die Ausübung einer Hauptbeschäftigung und einer kurzfristigen Beschäftigung ist gleichzeitig möglich, wenn die Beschäftigungen jeweils bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden.
     
    Mit der vorherigen Kündigung in Ihrem Unternehmen unterstellen wir, dass die Beschäftigung im Rahmen der Kurzfristigkeit im Vorfeld, also im Laufe der vorherigen Hauptbeschäftigung, nicht bereits vereinbart wurde. Grundsätzlich gilt die widerlegbare Vermutung, dass eine einheitliche Beschäftigung vorliegt, wenn keine Trennung zwischen vorheriger (Haupt)Beschäftigung und anschließender kurzfristiger Beschäftigung gegeben ist (Ausnahme: Unterbrechung von mindestens zwei Monaten). Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt hier nur dann in Betracht, wenn es sich um Beschäftigungsverhältnisse handelt, die sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages in wesentlichen Punkten (Arbeitszeit, Aufgabenstellung, Eingliederung in einen anderen Betriebsteil, Höhe des Arbeitslohns) voneinander unterscheiden. 
     
    Für eine verbindliche Beurteilung, die uns im Rahmen dieses Forums nicht möglich ist, empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse einzubinden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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