Expertenforum - kurzfristige Beschäftigung

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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung

    Hallo liebe Experten,

    ich habe eine Mitarbeiterin, die

    - 2021 Abitur gemacht hat

    - Im Anschluss 3 jährige Berufsfachschule, da kein Studienplatz bekommen.

    - von 11/24 - 01/25 kurzfristige Beschäftigung bei Vorarbeitgeber.

    Sie möchte bei uns eine kurzfristige Beschäftigung (05-07) ausüben. Aufgrund der Zusammenrechnung mit 01/25 passt das schon mal nicht. jetzt möchte sie den ersten Monat pflichtig abgerechnet werden und die folgenden 2 als kurzfristig. Das ist doch nicht möglich! Es werden doch alle Beschäftigungen über 556€ zusammengerechnet und somit ist die Beschäftigung berufsmäßig und komplett pflichtig. Die zukünftige Mitarbeiterin meint außerdem, sie hat den Status Schulentlassene mit Studienabsicht. Zwischen Abitur und evtl. Studium in 2025 sind aber einige Jahre vergangen. Gilt der Status Schulentlassene mit Studienabsicht auch nach einer Berufsfachschule?

    vielen lieben Dank für Ihre Hilfe

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung

    Hallo PersoPam,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.
     
    Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung (hier: 01.05.2025) zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet. Beschäftigungen, die im Vorjahr begonnen haben, werden nur mit der im laufenden Kalenderjahr liegenden Beschäftigungszeit berücksichtigt.
     
    Ihrer Schlussfolgerung, dass durch die Berücksichtigung der kurzfristigen Beschäftigungszeit im Januar 2025 die Zeitgrenzen für die ab Mai beabsichtigte kurzfristige Beschäftigung überschreiten wird und folglich die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig zu beurteilen ist, stimmen wir zu.
     
    Dem Wunsch der Mitarbeiterin, die Beschäftigung im Mai 2025 für einen Monat   versicherungspflichtig abrechnen und ab Juni 2025 kurzfristig sozialversicherungsfrei beurteilen zu lassen, ist - wie sei bereits festgestellt haben - nicht möglich, da hier alternativlos von einem durchgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist.
     
    Durch die vorliegende Sozialversicherungspflicht ist in Ihrem Fall der Status einer „Schulentlassenen mit Studienabsicht“ nicht zu berücksichtigen.
     
    Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen für Personen mit dem Status „Schulentlassene mit Studienabsicht“ ist die Feststellung der Berufsmäßigkeit von entscheidender Bedeutung. Hierbei gilt grundsätzlich folgendes:
     
    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. von Schülern oder zwischen Schulabschluss und „beabsichtigtem“ Studium) ausgeübt werden, sind im Allgemeinen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das aufgrund der Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
     
    Welche Dauer zwischen Abitur und Beginn des Studiums liegt, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in der Regel unbeachtlich, jedoch sollte die Studienaufnahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Die Dokumentation der Studienabsicht hat in schriftlicher Form zu erfolgen, z. B. durch den Nachweis der Bewerbung um einen Studienplatz.
     
    Der Status eines „Schulentlassenen mit Studienabsicht“ kann daher nach unserem Verständnis durch den Besuch einer Berufsfachschule nicht ganz ausgeschlossen werden.
     
    Daher ist ratsam, in Zweifelsfällen bzgl. des Status eine versicherungsrechtliche Beurteilung der betreffenden Person von der zuständigen Krankenkasse vornehmen zu lassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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