Expertenforum - kurzfristige Beschäftigung

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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung

    In Bezug auf die kurzfristigen Beschäftigungen wären meine Fragen: darf ein Mitarbeiter gleichzeitig eine sv-pflichtige Hauptbeschäftigung, einen Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung haben? Dürfen der Minijob und die kurzfristige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden? Wäre auch die Konstellation Werkstudentenjob und gleichzeitig eine kurzfristige Beschäftigung bei unterschiedlichen Arbeitgebern möglich? Darf ein Vertrag für eine kurzfristige Beschäftigung mehr als 3 Monate umfassen, z.B. 4 Monate aber mit nur 69 Arbeitstagen? Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    folgendes können wir zu Ihren Fragestellungen antworten:
     
    Grundsätzlich gilt, dass mehrere Arbeitnehmertätigkeiten beim gleichen Arbeitgeber als einheitliches Beschäftigungsverhältnis gelten. Wird der Hauptberuf und der Minijob bei demselben Arbeitgeber ausgeübt, gelten diese sozialversicherungsrechtlich als ein Beschäftigungsverhältnis, sodass diese zusammengerechnet werden.
     
    Wird die Nebentätigkeit bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt gelten folgende Regelungen. Minijobs neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung:
     
    Arbeitnehmer mit einem versicherungspflichtigen Hauptjob können nebenbei einen Minijob auf geringfügig entlohnter Basis ausüben. Der Verdienst im Minijob darf dabei durchschnittlich im Monat die Grenze von 556 Euro nicht überschreiten. Jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung wird, mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung, versicherungspflichtig.
    Solange eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vorliegt, ist auch eine zusätzliche kurzfristige Beschäftigung des Mitarbeiters möglich. Eine kurzfristige Beschäftigung ist von vornherein auf einen Zeitraum von maximal 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr befristet. Die Höhe des monatlichen Verdienstes spielt bei einer kurzfristigen Beschäftigung grundsätzlich keine Rolle. Berufsmäßigkeit ist bei einer Nebenbeschäftigung zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung nicht zu prüfen. Beschäftigungszeiten einer geringfügig entlohnten Beschäftigung werden nicht mit der kurzfristigen Beschäftigung addiert.
     
    Zusammenfassend ist somit eine Hauptbeschäftigung plus eine geringfügig entlohnte Beschäftigung plus eine kurzfristige Beschäftigung bei unterschiedlichen Arbeitgebern möglich.
     
    Die Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung kann über die Zeitspanne von 3 Monaten oder 70 Arbeitstage erfolgen. Beide Methoden bestehen gleichwertig nebeneinander. Es kann somit durchaus eine kurzfristige Beschäftigung über den Zeitraum von 4 Monaten bestehen, wenn die 70 Arbeitstage nicht überschritten werden.
     
    Bei Werkstudenten ist eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich. Das Werkstudentenprivileg greift nur, wenn das Studium im Vordergrund steht.
     
    Erforderlich für die Versicherungsfreiheit ist daher, dass das Studium überwiegend die Zeit und Arbeitskraft des Studenten in Anspruch nimmt. Davon ist auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Werden mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, findet eine Addition der Arbeitsstunden statt. Die jeweilige versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung und die Höhe des Arbeitsentgelts spielen hierbei keine Rolle. Maßgebend sind allein die wöchentlichen Arbeitszeiten. Bei der Addition mehrerer Beschäftigungen sind auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen und sogar selbstständige Tätigkeiten zu berücksichtigen.
     
    Insofern ist eine Beschäftigung als Werkstudent nicht mehr möglich, wenn in der Addition der Beschäftigungszeiten die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden überschritten wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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