Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beabsichtigen einen Beschäftigten zum 01.05.2025 in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis einzustellen. Die entsprechenden Arbeitsverträge sind bereits unterzeichnet.
Nun ist gewünscht den o. g. Beschäftigten bereits im Zeitraum vom 03.03.2025 bis 24.03.2025 an insgesamt 8 Arbeitstagen zur Einarbeitung zu beschäftigen.
Wir würden das Arbeitsverhältnis vom 03.03. bis 24.03.2025 gerne als kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis beurteilen/abrechnen. Bitte teilen Sie uns mit, ob der bereits ab 01.05.2025 geschlossene (Vollzeit-)Arbeitsvertrag dem entgegensteht.
Vielen Dank!