Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir beabsichtigen einen Beschäftigten zum 01.05.2025 in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis einzustellen. Die entsprechenden Arbeitsverträge sind bereits unterzeichnet.


    Nun ist gewünscht den o. g. Beschäftigten bereits im Zeitraum vom 03.03.2025 bis 24.03.2025 an insgesamt 8 Arbeitstagen zur Einarbeitung zu beschäftigen.


    Wir würden das Arbeitsverhältnis vom 03.03. bis 24.03.2025 gerne als kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis beurteilen/abrechnen. Bitte teilen Sie uns mit, ob der bereits ab 01.05.2025 geschlossene (Vollzeit-)Arbeitsvertrag dem entgegensteht.


    Vielen Dank!

     

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
     
    Dabei ist eine kurzfristige Beschäftigung, die beispielsweise neben einer (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird, von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und deshalb nicht berufsmäßig. Die Höhe des Arbeitsentgeltes spielt hierbei keine Rolle.
     
    Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung geht nicht hervor, in welchem „Status“ sich der zukünftige Mitarbeiter für den Zeitraum der kurzfristigen Tätigkeit befindet (arbeitssuchend, in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis, Student…).
     
    Es müsste eine Überprüfung der Berufsmäßigkeit erfolgen. Eine verbindliche Auskunft, vor allem zu vorherigen kurzfristige Beschäftigungszeiten, kann Ihnen die Minijobzentrale geben.
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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