Liebes Expertenforum,
kurzfristige, die Zeit zwischen Schulende und Studienbeginn überbrückende Tätigkeiten werden in der Regel ja nicht berufsmäßig ausgeübt.
Wie verhält es sich im folgenden Fall:
eine Bewerberin, die im Sommer 2022 ihr Abitur gemacht hat, dann im Ausland (soziales Projekt) war und im WiSe 2023/24 ihr Studium beginnen möchte, würde gerne ein entgeltliches (>520 EUR) Schnupperpraktikum von Januar bis März 2023 machen. Muss hier Berufsmäßigkeit angenommen werden oder kann das Praktikum als SV-frei beurteilt werden?
Viele Grüße
Referentin 1