Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung

    Hallo liebes Expertenteam,


    wir hatten seit 01.04.2024 bis 31.12.2024 einen MA kurzfristig beschäftigt.

    Da er nur einmal in der Woche arbeitete, haben wir auf die tageweise Zählung abgestellt.

    Insgesamt wurden im Jahr 2024 nur 46 Tage erreicht; das monatliche Entgelt lag über 520 €.


    Auf Grund eines Krankheitsfalls soll der MA nun auch noch im Januar 2025 (mit einem Arbeitstag pro Woche) beschäftigt werden.


    Beginnt die Zählung der Arbeitstage (bis höchstens 70 Tage) am 01. Januar neu, auch wenn die Beschäftigung nun jahresübergreifend ausgeübt wird?


    Muss auf Grund des neuen Kalenderjahres ein neuer Fragebogen zur kurzfristigen Beschäftigung ausgefüllt werden?


    Danke sehr für Ihre Unterstützung und noch alles Gute für 2025!



     

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    für kurzfristige Beschäftigungen kann eine Rahmenvereinbarung getroffen werden
     
    Im Sinne der Sozialversicherung regeln die Rahmenvereinbarungen die Bedingungen einer kurzfristigen Beschäftigung. Da eine kurzfristige Beschäftigung vom Wesen her befristet ausgeübt wird, ist ein Rahmenvertrag grundsätzlich nur für 12 Monate zulässig. Der Arbeitgeber vereinbart mit dem Arbeitnehmer, dass dieser innerhalb eines bestimmten Zeitraums gelegentlich im Rahmen der Zeitgrenzen einer kurzfristigen Beschäftigung für ihn arbeiten wird. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung maximal 3 Monate bzw. 90 Kalendertage oder 70 Kalendertage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Sofern keine berufsmäßige Beschäftigung vorliegt, ist die Höhe des Verdienstes unbedeutend.
     
    Eine Rahmenvereinbarung wird für längstens 12 Monate geschlossen. Hier bietet sich ein Kalenderjahr an, weil dann anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten nicht zu berücksichtigen sind. Nach einer Pause von mindestens zwei Monaten kann eine erneute Rahmenvereinbarung vereinbart werden. Voraussetzung für die Kurzfristigkeit bleiben aber der Arbeitseinsatz von maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Werden die Bedingungen nicht erfüllt, z.B. durch geplanten wöchentlichen Arbeitseinsatz, ist eine kurzfristige Beschäftigung zu verneinen und die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Dauerbeschäftigung zu prüfen. Eventuell liegen in diesem Fall aber die Voraussetzungen einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung vor.
     
    Eine kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung ist kurzfristig, wenn zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungen nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage beträgt. Die Beschäftigung bleibt über den Jahreswechsel hinaus weiterhin kurzfristig, wenn sie im folgenden Kalenderjahr auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.
     
    Aus Ihrer Schilderung geht hervor, dass eine Rahmenvereinbarung bereits vom 01.04.24 bis 31.12.2024 besteht und diese bis 31.01.2025 verlängert wird. Die Beschäftigung bleibt auch im Folgejahr kurzfristig, wenn die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen nicht überschritten wird.

    Die Zeitgrenze von maximal 12 Monaten und die maximale Anzahl der Arbeitstage wird nicht überschritten, so dass in Ihrem Sachverhalt weiterhin eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt.

    Einen erneuten Fragebogen ausfüllen zu lassen, ist aus unserer Sicht nicht notwendig. Falls Sie jedoch unsicher sind, ob weitere kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen, empfiehlt es sich jedoch.

    Vielen Dank für Ihre guten Wünsche für 2025. Ihnen wünschen wir enbenfalls ein gutes und gesundes neues Jahr.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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